In seinem Urteil vom 23. Dezember 2015 (2 StR 525/13) hat sich der BGH mit der Strafbarkeit des Inverkehrbringens von sogenannten Liquids für E-Zigaretten usw. befasst und die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt, dass der Ageklagte des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, bestätigt.
Der BGH hat hierzu folgenden Leitsatz aufgestellt:
Nikotinhaltige Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten sind keine Arzneimittel, soweit sie nicht zur Rauchentwöhnung bestimmt sind. Es handelt sich um Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen [...]