Die Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten – Geschäftsführer bzw. Aufsichtsräte der Immobilien- und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH (IBG) – vor, zwei Immobilienfonds in den Jahren 1997 bis 1999 unter Verstoß gegen die ihnen obliegenden Treuepflichten aufgelegt zu haben. Durch die nicht ausreichende Absicherung der Mietgarantien sei die Existenz der IBG bedroht gewesen und den einstandspflichtigen Gesellschafterbanken ein Gesamtschaden von über 60 Mio. € entstanden; weitere Verluste hätten gedroht.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der Verantwortlichen des Berliner Bankkonsortiums vom Vorwurf der Untreue als unbegründet verworfen.
Das Landgericht Berlin (2 St B Js 1173/01 KLs (4/05) )hatte die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf der Basis des damaligen Prognosematerials sei nicht absehbar gewesen, dass sich die Mietgarantien zu einem existenzbedrohenden Risiko entwickeln würden. Jedenfalls habe den Angeklagten, die nicht eigennützig gehandelt hätten, dass Bewusstsein gefehlt, dem Vermögen der IBG einen Nachteil zuzufügen. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein, dass mit Urteil vom 28. Mai 2013 (5 StR 551/11) vom BGH verworfen wurde.
Nach AUffassung des BGH sei die Würdigung des Landgerichts, dass die Angeklagten jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt hätten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe seine Entscheidung dabei auf mehrere Indiztatsachen gestützt. So sei das Risikomanagement der Fonds mehrfach interner oder externer Überprüfung unterzogen worden, wobei keiner der Prüfer auf eine Existenzbedrohung der IBG hingewiesen hätte. Ebenso habe das Bankkonsortium zweimal eine Kapitalerhöhung durchgeführt und sich ab 1998 intensiv bemüht, das Risikocontrolling der Fonds weiter zu verbessern. Aus diesen Umständen konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß den Schluss ziehen, dass die Angeklagten nicht vorsätzlich gehandelt haben, weil sie weder die Dimension der Vermögensgefährdung erkannt noch einen möglichen Schadenseintritt billigend in Kauf genommen haben.