Über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Bundesarbeitsgerichts kann eine Nichtzulassungsbeschwerde seit dem 1. Januar 2018 nur dann eingereicht werden, wenn die als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist. Die gesetzliche Form ist nicht mehr gewahrt, wenn die qeS nur an dem an das EGVP übermittelten Nachrichtencontainer angebracht ist.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 15.08.2018 (2 AZN 269/18) festgestellt und die Beschwerde des Klägers als unzulässig verworfen.
Aus den Entscheidungsgründen:
[…] A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen. Die [...]