Dass Messungen bei denen eine Privatfirma an der Auswertung der elektronischen Aufzeichnungen beteiligt war, einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, hat das AG Gelnhausen in seiner Entscheidung vom 13.3.2014 (44 OWi – 2285 Js 20682/13) festgestellt und das Verfahren zur weiteren Aufklärung an die Bußgeldbehörde zurück verwiesen.
Das Gericht hat diesbezüglich folgenden Leitsatz aufgestellt:
“Werden die Messdaten einer kommunalen, stationären Geschwindigkeitsmessanlage laut Vertrag von einer Privatfirma entnommen, welche sodann eine Bildaufbereitung bzw. Bildauflistung durchführt, verstößt dies gegen die Regelungen des einschlägigen Erlasses des Hessischen Innenministeriums vom 06.01.2006. Dies führt zu einem Beweiserhebungs- und verwertungsverbot. Soweit die Originaldaten noch [...]