In dem vom OLG Stuttgart am 29.04.2016 entschiedenen Fall (1 Ausl. 326/15; 1 Ausl 326/15) ersuchten die rumänischen Justizbehörden um Festnahme und Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafvollstreckung.
Der Verfolgte wehrte sich gegen seine Auslieferung und beanstandete, dass die noch zu verbüßende Strafe den Unterlagen konkret nicht zu entnehmen sei. Zu den konkreten Verteidigungsmöglichkeiten des Verfolgten verhalte sich der Europäische Haftbefehl nicht. Im Übrigen sei derzeit wegen unzureichender Haftbedingungen eine Auslieferung an die Republik Rumänien unmöglich.
Das OLG hob den Auslieferungshaftbefehl auf und stellte folgenden Leitsatz auf:
Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Rumänien zur dortigen Strafvollstreckung ist nicht zulässig, da [...]