Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe.
Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 29. Juli 2010 in dem Verfahren 1 StR 349/10 festgestellt und bezüglich etwaiger Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahe legen könnten, auf BGH NStZ 2002, 196 m.w.N.) verwiesen.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.
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18.08.2010