Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
12.10.2010

Aufatmen in der Hamburger Speicherstadt

Wie die Kanzlei Kurz Pfizer Wolf hier berichtet, hatte ein Markenanmelder die Marke „SPEICHERSTADT“ für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Das Bundespatentgericht han in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2010 die Eintragung der Marke „Speicherstadt“ abgelehnt. In der entsprechenden Mitteilung des Bundespatentgerichtes heisst es zu den ablehnungsgründen: Die Marke „Speicherstadt“ war für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Klassen beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Dieses hatte die Eintragung mit der Begründung zurückgewiesen, dass es der Marke an der für die Eintragung notwendigen Unterscheidungskraft fehle.
Das Bundespatentgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Es hat ausgeführt, dass einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz sowie der waren- und dienstleistungsbeschreibenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz entgegenstünden.
Der Begriff würde sofort und naheliegenderweise mit der am Hafenrand gelegenen Hamburger Speicherstadt, einer der größten und bekanntesten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt, in Verbindung gebracht. Nicht nur Ortsnamen selbst sondern auch Bezeichnungen von bekannten Stadtteilen könnten schutzunfähige geographische Bezeichnungen darstellen. In diesem Sinn sei auch „Speicherstadt“ eine geographische Bezeichnung, wenngleich dort bisher so gut wie keine Wohnbevölkerung ansässig sei, sondern es sich um einen Komplex von -überwiegend historischen – Lagerhäusern in Ziegelbauweise handle. In diesen mehrstöckigen Lagerhäusern (Speichern) könnten, jedenfalls in den oberen, nicht hochwassergefährdeten Stockwerken, so gut wie alle Erzeugnisse, in jedem Stadium der Verarbeitung, gelagert und gehandelt werden.