In seinem Urteil vom 15.09.2010 in dem Verfahren 11 A 968/10.Z hat der Hessiche Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass eine Pressemitteilung eines Bundesministeriums wie die des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 16. Januar 2009 keinen rechtlichen Vertrauensschutz begründen kann.
In dem betreffenden Verfahren ging es dem Kläger darum, die Abwrackprämie für ein Fahrzeug, dass fast keine Laufleistung aber bereits Vorzulassungen hatte, zu erhalten. Hilfsweise stützte er seine Klage auf eine Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums. Das VGH lehnte die Zulassung der Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ab und stellte folgende Leitsätze auf:
1. Im Interesse der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens begegnet es keinen Bedenken, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausschließlich auf die aus der Zulassungsbescheinigung hervorgehenden Vorzulassungen abstellt mit der Folge, dass auch sogenannte Tages- oder Registrierzulassungen als Zulassung im Sinne der Nr. 4.3 der Richtlinie gewertet werden.
2. Eine Pressemitteilung des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die zukünftige Praxis der Vergabe der Umweltprämie vermag keinen rechtlich relevanten Vertrauensschutz zu begründen.
Die Entscheidung des VGH kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext abgerufen werden.