In seiner Entscheidung vom 8.1.2020 (3 Rb 33 Ss 763/19) stellt sich auch das OLG Karlsruhe gegen die Auffassung des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und sieht kein Beweisverwertungsverbot, wenn einem Beteiligten die Überprüfung der Messung durch Auswertung der Rohmessdaten nicht möglich ist.
Die Entscheidungsgründe:
- Die Sache wird in Bezug auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts S. vom 19. Juli 2019 hinsichtlich Tat Ziffer 1 durch die rechts unterzeichnenden Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
- Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts S. vom 19. Juli 2019 hinsichtlich [...]