Zu den Voraussetzungen, unter denen auf Heranwachsende zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr Jugendstrafrecht anzuwenden ist, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 15.03.2011 in dem Verfahren 5 StR 35/11 ausführlich Stellung genommen und unter anderem Folgendes ausgeführt:
Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1958 – 4 StR 327/58, BGHSt 12, 116, 118; Urteil vom 7. November 1988 – 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 40). Die Erwägungen, mit denen die sachverständig beratene Jugendkammer dies für den Angeklagten verneint, sind ungeachtet des erheblichen tatgerichtlichen Beurteilungsspielraums in diesem Bereich angesichts der biografischen Besonderheiten des Angeklagten allein auf der Grundlage der benannten Kriterien im Ergebnis nicht nachvollziehbar, sondern erweisen sich vielmehr als lückenhaft.
[...]
c) Das Landgericht gelangt zu dem Schluss, dass beim Angeklagten vorliegende „Defizite in den Reifekriterien“ nicht Folge einer Retardierung seien, sondern Merkmale einer dissozialen Persönlichkeit, die bereits zu den Tatzeitpunkten fertig entwickelt gewesen und damit einer erzieherischen Beeinflussung nicht mehr zugänglich sei; eine Nachreifung sei beim Angeklagten nicht zu erwarten, bei ihm seien keine „großen Entwicklungskräfte“ mehr wirksam (UA S. 65 f.). Es stützt sich dabei auf das Gutachten der psychiatri-
schen Sachverständigen, die davon ausgeht, dass der Angeklagte in einem defizitären und sozial randständigen Umfeld aufgewachsen sei; deswegen sei seine soziale Integration nicht gelungen (UA S. 63). Aufgrund seiner Entwicklungsbedingungen sei er indes „notgedrungen zeitiger erwachsen geworden als andere Jugendliche“ (UA S. 64). Die Normorientierung des Angeklagten sei nur unzureichend am Beispiel erwachsener Bezugspersonen erfolgt, weshalb er sich eigene Normen abhängig von den Bezugspersonen seiner Altersgruppe erarbeitet habe. Seine Entwicklung weise gerade keine Retardierung aus, sondern sei lediglich in die falsche Richtung erfolgt.
d) Der Schluss, dass die vom Landgericht durchaus erkannten „Defizite in den Reifekriterien“ – Orientierung an Gruppennormen; soziale Beziehungen und Partnerschaft; Impulsivität und Konfliktmanagement – (UA S. 65) nicht Folge einer Retardierung, sondern Merkmale einer „fertig entwickelten“ dissozialen Persönlichkeit seien, bleibt ohne hinreichenden Beleg. Er wird allenfalls durch die Bewertung der Sachverständigen gestützt, dass der Angeklagte über „festgefasste Konzepte“ verfügt. Für deren Vorhandensein wird
indes nur – unzureichend – angeführt, dass der Angeklagte „sehr bestimmt und deutlich“ erklärt habe, eine weitere Ausbildung komme für ihn nicht mehr in Betracht, hinsichtlich derer er sich für zu alt halte.Den als Beleg für die Reife des Angeklagten herangezogenen Umständen, dass ihm ein Schulabschluss gelungen sei und er vorzeitig die erforderliche Selbständigkeit im Hinblick auf die alltägliche Versorgung erlangt habe, kann nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen ein Stellenwert zukommen (vgl. Eisenberg, JGG, 13. Aufl., § 105 Rn. 11, 20). Die von der Sachverständigen und ihr folgend der Jugendkammer vorgenommene Würdigung lässt indes wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht: Die gegenwärtige Lebenssituation des Angeklagten wird nicht dargestellt und bewertet. Das Landgericht geht nicht auf aus den Begleitumständen der Taten sprechende Verhaltensweisen und Neigungen des Angeklagten ein, die typisch für einen in der Entwicklung befindlichen Jugendlichen sein können (Tat 1: Raub eines Fan-Schals eines vom Angeklagten nicht unterstützten Fußballclubs; Tat 2: ziel- und sinnloses Umherfahren zum Zeitvertreib); mit ihnen setzt sich das Urteil nicht auseinander. Die Sachverständige hat der Beurteilung der Reife des Angeklagten die in der „Bonner Delphi-Studie“ (vgl. Busch, ZJJ 2006, 264) erarbeiteten Kriterien zugrunde gelegt, sich jedoch
gerade mit im Fall des Angeklagten möglicherweise kritischen Kriterien (insbesondere „Emotionalität: Stabilität emotionaler Reaktionen“ und „Impulsivität und Konfliktmanagement“) nicht erkennbar befasst. Schließlich wird die abweichende Stellungnahme der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe zur Frage der Reife des Angeklagten nur erwähnt; eine Darstellung ihrer Argumente und eine Auseinandersetzung mit ihnen findet jedoch nicht statt.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.
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