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14.09.2010
Anrechnung von Therapiezeiten auf die zu vollstreckende Strafe
Die Anrechnung von Therapiezeiten gem. § 35 Abs. 3 BtMG setzt voraus, dass die zu vollstreckende Strafe oder der zu vollstreckende Strafrest zwei Jahre nicht überschreitet. Dies hat das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 4.08.2010 in dem Verfahren 2 Ws 449/10 festgestellt und in der Begründung u.a. folgendes ausgeführt: Indessen durfte eine Anrechnungsentscheidung der Strafkammer zum jetzigen Zeitpunkt nicht ergehen; eine solche ist vielmehr erst möglich, wenn die Verurteilte von der erkannten Strafe so viel verbüßt haben wird, dass nur noch ein Strafrest von zwei Jahren offen steht. Das wird unter Berücksichtigung von in der Zeit vom 29.08.2008 bis zum 06.04.2009 vollstreckten 220 Tagen gem. § 51 Abs. 1 S. 1 StGB anrechenbarer Untersuchungshaft etwa im April 2011 der Fall sein. Mit dieser Rechtsmeinung folgt der Senat der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, die eine Anrechnung gem. § 36 Abs. 3 BtMG erst dann für zulässig hält, wenn die zu vollstreckende Strafe oder der zu vollstreckende Strafrest zwei Jahre nicht überschreitet (so etwa OLG Zweibrücken NStZ 1991, 92; OLG Hamburg NStZ 1989, 217; OLG Hamm NStZ 1987, 246; Körner, BtMG, 6. Auflage 2007, § 36 Rz. 30; Weber, BtMG, 3. Auflage 2009, § 36 Rz. 94 jew. mit weit. Nachw.). Der Gegenauffassung (die etwa vertreten wird von OLG Düsseldorf StV 1990, 240; LG Görlitz NStZ-RR 2004, 283 = StV 2004, 609; LG Tübingen StV 1988, 21; LG Bremen StV 1992,184; Fischer StV 1991, 237) ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut des § 36 Abs. 3 BtMG eine solche Einschränkung nicht ausdrücklich vorsieht, sie ergibt sich jedoch aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus dem systematischen Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 und 3 BtMG. Die Vorschrift des § 36 Abs. 3 BtMG ist nämlich eine Regelung für Ausnahme- und Härtefälle, die Unbilligkeiten des obligatorischen Anrechnungsverfahrens ausgleichen soll und die deshalb erleichterte Voraussetzungen gegenüber der Anrechnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 vorsieht (so Weber, a.a.O., Rz. 88 mwN). § 36 Abs. 3 BtMG bezweckt jedoch nicht die Ausdehnung der Anrechnungsmöglichkeit gegenüber § 36 Abs. 1 BtMG (OLG Zweibrücken NStZ 1991, 92). Die Regelung des § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BtMG, die die Zurückstellungs- und in deren Folge die Anrechnungsmöglichkeit davon abhängig macht, dass der Verurteilte eine Strafe oder einen Strafrest von nicht mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat, bezweckt, dass in Fällen mit in der Höhe der Strafe zum Ausdruck gekommenen hohem Unrechts- und Schuldgehalt die Therapie neben die Strafe tritt, von der dann wenigstens ein Teil zu verbüßen ist (OLG Hamburg, NStZ 1989, 127; OLG Hamm NStZ 1987, 246); die Vorschrift ist daher in der Parallele zu § 56 Abs. 2 StGB zu sehen, der eine Strafaussetzung zur Bewährung oberhalb einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausschließt. Die Erwägung, dass bei Taten mit hohem Unrechts- und Schuldgehalt wenigstens ein Teil der Strafe zu verbüßen ist, greift aber unabhängig davon, ob Therapie vor oder nach der (teilweisen) Strafvollstreckung durchgeführt worden ist. Daher gebietet es die Gleichbehandlung, die Zwei-Jahres-Grenze des § 35 Abs. 1 und 3 BtMG auch bei der Anrechnung gem. § 36 Abs. 3 BtMG zur Anwendung zu bringen. Soweit gegen die hier vertretene Lösung eingewandt wird, drogenabhängige Straftäter sollten Strafe möglichst gar nicht verbüßen (so etwa LG Görlitz NStZ-RR 2004, 283 mwN), ist dem wiederum mit Blick auf die Regelung des § 35 Abs. 1 und 3 BtMG zu erwidern: Überschreitet die Strafe zwei Jahre, soll auch der drogenabhängige Täter vor der Therapie den zwei Jahre übersteigenden Teil der Strafe zunächst verbüßen. Der hier vertretenen Lösung kann auch nicht entgegengehalten werden, sie konterkariere das Ziel, drogenabhängige Straftäter zur Mitarbeit an der eigenen therapeutischen Behandlung zu motivieren (in diese Richtung Maatz MDR 1985, 11 [12]; Müller StV 1989, 259). Vielmehr kann nach Erreichen des Zwei-Jahres-Zeitpunkts eine Anrechnung auf die dann noch offene Strafe auch dann erfolgen, wenn sich eine weitere therapeutische Behandlung und eine mit ihr einhergehende Strafzurückstellung gem. § 35 Abs. 3 BtMG als nicht mehr erforderlich erweist (so zutr. OLG Zweibrücken NStZ 1991, 92; Körner, a.a.O., § 36 Rz. 30). Die vor der Strafvollstreckung absolvierte Therapie ist daher auch mit Blick auf die Länge der Strafverbüßung nicht “nutzlos”; die Chance späterer Anrechnung vermag durchaus motivatorische Kraft auch dann zu entfalten, wenn dem Verurteilten klar sein muss, dass er um eine wenigstens teilweise Verbüßung unter Umständen nicht herumkommt. Aus diesem Grund vermag sich der Senat auch nicht der von Fischer (StV 1991, 237 [238]) geäußerten Auffassung anzuschließen, derjenige Täter, der vor der Verurteilung eine Therapie beginnt, stehe schlechter als derjenige, der sich hierzu erst nach Rechtskraft des Urteils entschließt. Letztlich steht nämlich nach dem zuvor Dargestellten nicht die Anrechnungsmöglichkeit als solche in Frage, sondern lediglich der Zeitpunkt, zu dem eine Anrechnung erfolgen kann. Der Senat verkennt nicht, dass sich das Zeitfenster für eine fakultative Anrechnung gem. § 36 Abs. 3 BtMG je nach Länge der erkannten Strafe, unter Berücksichtigung des Umstands, dass Anrechnung stets nur bis zum 2/3-Zeitpunkt erfolgen kann (§ 36 Abs. 1 S. 1 BtMG und Weber, a.a.O., § 36 Rz. 112) sowie einer sich an eine Teilverbüßung ggf. anschließende gem. § 36 Abs. 1 S. 1 BtMG obligatorisch anzurechnende Therapiezeit gegenüber der in der gem. § 36 Abs. 3 BtMG anzuerkennenden Einrichtung tatsächlich verbrachten Zeit deutlich verkürzen kann. Dem kann allerdings aus den zuvor dargelegten Gründen des Zwecks der §§ 35, 36 BtMG nicht durch eine Anrechnung bereits vor Erreichen des Zwei-Jahres-Zeitpunkts Rechnung getragen werden. Die Entscheidung kann