Ist eine im Ausland verbüßte Haftverbüßung auf eine in Deutschland zu verbüßende Haftstrafe anzurechnen, so hat das Gericht zu entscheiden, in welchem Verhältnis eine Anrechnung zu erfolgen hat.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16.11.2010 in dem Verfahren 1 StR 571/10 festgestellt, dass eine in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext abgerufen werden.
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