1. Im Verfahren auf Aussetzung einer Reststrafe nach § 57 StGB hat das Gericht als Vorfrage zu prüfen, ob überhaupt noch ein aussetzungsfähiger Strafrest vorhanden ist.
2. Wird eine Maßregel nach § 63 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose für erledigt erklärt, so ist bereits verbüßter Maßregelvollzug analog § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vollständig auf eine im gleichen Erkenntnis verhängte Strafe anzurechnen.
Dies Leitsätze hat das KG Berlin in seiner Entscheidung vom 27.01.2015 (2 Ws 3/15, 2 Ws 3/15 – 141 AR 672/14) aufgestellt und sich der Auffassung angeschlossen, dass eine vollständige Anrechnung der im Maßregelvollzug verbrachten Zeit geboten ist.
In den Entscheidungsgründen führt der Senat u.a. Folgendes aus:
[..] 2. Streitig ist jedoch, ob §67 Abs. 4 StGB auch dann [...]