…was allerdings nicht zu einem Verwertungsverbot führt.
Dies hat das OLG Stuttgart mit Beschluß vom 26.8.2014 (4 Ss 225/14) festgestellt.
In dem entschiedenen Fall war durch das Amtsgericht eine erkennungsdienstliche Maßnahme angeordnet worden. Aufgrund des im Rahemn der erkennungsdienstlichen Maßnahme gefertigten Lichtbildes hat der Bußgeldrichter den Betroffenen als die auf dem Tatfoto abgebildete Person identifiziert. Die Revision des Betroffenen Rügte, dass bezüglich des durch die Erkennungsdienstliche Maßnahme gewonennen Bildes ein Verwertungsverbot gegolten hätte.
Das OLG hat folgende Leitsätze aufgestellt:
1. In einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Betroffene gerichtlich angeordnete Maßnahmen zu seiner Identifizierung als Fahrer zumindest dann zu [...]