Mit Beschluss vom 7.12.2012 (1 Ws 60/12) hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Anklage gegen die ehemalige Frankfurter Polizeivizepräsidentin wegen uneidlicher Falschaussage zugelassen und damit die vorausgegangene anderslautende Entscheidung des Landgerichts aufgehoben.
Der Angeschuldigten wird in der Anklage zur Last gelegt während ihrer Zeit als Vizepräsidentin des Frankfurter Polizeipräsidiums in einem Prozess als Zeugin gegen einen Kriminalhauptkommissar, dem Falschbrechung von Reisespesen vorgeworfen worden war, am 15.9.2009 falsch ausgesagt zu haben. Die Angeschuldigte soll bei ihrer damaligen Zeugenaussage Amtsgericht bewusst wahrheistwidrig ausgesagt haben, sie habe keinem der von den Betrugsvorwürfen betroffenen Beamten eine “Art Kronzeugenregelung” als Entgegenkommen oder Straferleichterung angeboten, um diese zu bewegen, gegen einen anderen Beamten auszusagen.
Tatsächlich – so der Vorwurf der in der Anklageschrift – habe die Angeklagte den Polizeibeamten in einem Vier-Augen-Gespräch im Juli 2006 aufgefordert, gegen einen anderen Beamten auszusagen und ihm für diesen Fall zugesagt, dass man “über alles reden” könne.
Das LG Frankfurt hatte am 29.2.2012 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die angebliche Falschaussage sei nicht mehr zu beweisen, da die konkrete Vernehmungssituation im Hauptverhandlungstermin am 15.9.2009 nicht mehr detailliert aufklärbar sei.
Gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts hatte die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt, der nunmehr abgeholfen wurde.
Das OLG ließ die Anklage nunmehr zu, da nach einer Gesamtschau der vorhandenen Beweismittel der hinreichende Verdacht bestehe, dass die Angeschuldigte am 15.9.2009 vor dem Amtsgericht vorsätzlich die Unwahrheit gesagt habe.
Als Beweismittel stünden die Einlassungen der Angeschuldigten Angeklagten im damaligen Prozess sowie die Beobachtungen mehrerer Zeugen zur Verfügung, insbesondere der damals am Verfahren unmittelbar beteiligten Personen, wie Richter, Staatsanwalt und Protokollkraft. Es seien auch hinreichende Verdachtsmomente dafür vorhanden, dass die Zeugenaussage der Angeklagten nicht der Wahrheit entsprochen und sie vorsätzlich gehandelt habe. Die Rekonstruktion des Ablaufs der damaligen Befragung der Angeklagten möge zwar schwierig sein, sei jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ausgeschlossen.
Es wird nun also abzuwarten sein, ob sich in der Hauptverhandlung für das Landggericht (5/-27 KLs 41/11 3460 Js 214800/10) der in der Anklageschrift enthaltene Tatvorwurf bestätigt.
Quelle: HMdJ
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