In seinem Urteil vom 08.04.2019 (23 U 112/17) hat sich das OLG Frankfurt eingehend mit Fragen der Darlegungs- und Beweislast in den Fällen, in denen die Versicherung davon ausgeht, dass es sich um einen manipulierten bzw. gestellten Unfall handelt.
Aus den Urteilsgründen:
[…]Dem Haftpflichtversicherer kann in den Fällen der Unfallmanipulation wegen des bestehenden Interessengegensatzes zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nicht verwehrt werden, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei nicht – wie vom Geschädigten behauptet – unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt [...]