Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
25.10.2010

Anforderungen an ein Verwerfungsurteil nach Ablehnung von Terminsverlegungsanträgen

Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 31.08.2010 in dem Verfahren 2 SsRs 170/10 festgestellt, dass der Bußgeldrichter dann, wenn er einen Terminsverlegungsantrag abgewiesen hat und den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid dann wegen Säumnis des Betroffenen verwerfen will, die Umstände, die nach Auffassung des Betroffenen sein Fernbleiben entschuldigen sollen, ebenso ausführlich und vollständig darlegen muss, wie die Erwägungen, die zur Ablehnung des Verlegungsantrages geführt haben.

In seinen Entscheidungsgründen führt das Oberlandesgericht u.a. folgendes aus:

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils beschränken sich darauf, dass der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung dem Hauptverhandlungstermin ferngeblieben sei. Das Urteil unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil es sich nicht mit den Gründen, die den Betroffenen und seinen Verteidiger vom Erscheinen in der Hauptverhandlung abgehalten haben, auseinandersetzt. Grundsätzlich muss das Gericht die Umstände, die nach Auffassung des Betroffenen sein Fernbleiben entschuldigen sollen, ebenso ausführlich und vollständig darlegen wie seine eigenen, in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen. Nur so ist dem Beschwerdegericht die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit möglich (Brandenburgisches Oberlandesgericht JMBLBB 2005, 94. OLG Hamm NZV 2003, 294 ff. BayObLG NStZ 2002, 97. OLG Köln DAR 99, 40). Fehlen derartige Ausführungen, so beruht das Urteil darauf nur dann nicht, wenn die Betroffenen vorgebrachten Entschuldigungsgründe von vornherein offensichtlich ungeeignet wären, sein Fernbleiben zu entschuldigen (OLG Bamberg Beschluss vom 14.01.2009, 2 Ss OWi 1538/08. OLG Karlsruhe NZV 2006, 217. OLG Hamm a.a.O.).

Die Entscheidung kann hier auf den Seiten der niedersächsischen Justiz im Volltext abgerufen werden.