Ein Freispruch kann vom Angeklagten auch dann nicht angefochten werden, wenn er wegen Schuldunfähigkeit erfolgtist. Dies hat das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 11. Mai 2010 in dem Verfahren 3 Ws 412/10 festgestellt. Der Angeklagte hatte gegen das ihn freisprechende Urteil Beschwerde gem. § 322 StPO eingelegt und diese u.a. damit begründet, dass das Gericht ihn “nur wegen Schuldunfähigkeit” und nicht “mangels Beweises” freigesprochen hat. Das Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung u.a. folgendes ausgeführt: Die für eine zulässige Berufung erforderliche Beschwer kann sich nur aus dem Urteilsspruch, nicht aber aus seiner Begründung ergeben (BGHSt 7, 153; 16, 374). Durch die erfolgte Freisprechung ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Für das Begehren, lediglich eine andere Begründung des Freispruchs – hier: ausschließlich mangels Beweises – zu erreichen, ist ein Rechtsmittel hingegen nicht gegeben (BGHSt 7, 153; 13, 75, 77; 16, 374; 23, 257, 259). Dies gilt selbst dann, wenn der Freispruch wegen Schuldunfähigkeit erfolgt (BGHSt 5, 267, 268; 16, 374; BGH, NStZ-RR 1999, 137; BGH, Beschl. v. 23.02.2000 – 3 StR 595/99 bei Nack, insoweit nicht abgedr. in NStZ-RR 2000, 300; BGH, Beschl. v. 02.06.1989 – 2 StR 112/89 – juris; KG, Beschl. v. 28.08.2000 – 4 Ws 150/00 –juris; BayOblG, Beschl. v. 16.10.1998 – 5 StRR 182/98; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 322 Rn 1; vor § 296 Rn 13; Plöd, in: KMR vor § 296 Rn 15). Auch die Gegenmeinung (Kuckein, in: KK-StPO, 6. Aufl., § 337 Rn 41; dagegen BGH, Beschl. v. 23.02.2000 – 3 StR 595/99 aaO), die wesentlich auf registerrechtliche Nachteile eines solchen Erkenntnisses (§§ 11 I Nr. 1, 32 III Nr. 3 BZRG), abhebt, käme vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis.
Das angefochtene Urteil beruht nämlich auf der Feststellung, der Tatnachweis habe nicht geführt werden können, und wurde lediglich hilfsweise mit der fehlenden Schuldfähigkeit begründet.
In einem solchen Falle kann mit Blick auf den Wortlaut des § 11 I 1 Nr. 1 BZRG ( wegen Schuldunfähigkeit), die Neuregelung in § 11 I 3 BZRG, die selbst für die Eintragungsfähigkeit staatsanwaltschaftlicher Einstellungsverfügungen einen gewissen Stand der Sachverhaltsaufklärung bezüglich des Tatvorwurfs voraussetzt (vgl. hierzu und zum gesetzlichen Grund für die Neuregelung Götz/Tolzmann, BZRG, 4. Aufl., Nachtrag 2003, § 11Rn 9a ff) und dem Zweck der Eintragung – die Wahrung der allgemeinen Sicherheit und Schutz der Bevölkerung bei strafrechtlich relevantem Verhalten Schuldunfähiger – nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass eine Eintragung nicht erfolgen darf. Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext abgerufen werden.
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11.06.2010