Nach Nr. 9003 KV-GKG kann die Justiz „für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“ 12,00 € berechnen.
Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung vom 16.02.2016 (2 W 32/16) klargestellt, dass die AKtenversendungspauschale nach
nur dann anfällt und von der Justizkasse beansprucht werden kann, wenn das Gericht einen externen (Post-)Dienstleister mit der Versendung beauftragt hat.
In dem betreffenden Fall konnte die Justiz nicht darlegen, wie die Akte versandt wurde. Der Bezirksrevisor teilte mit, dass die Akte entweder mit dem Dienstwagen oder mit der Sammelpost versendet worden sei. Dass der Justiz Kosten für die Beauftragung eines Dienstleisters entstanden sind, wurde nicht vorgetragen.
Aus den [...]