Auf die Beschwerde der vormals Beschuldigten hin hat sich das LG Hamburg in dem Verfahren 164 Gs 608/18 eingehend mit dem Recht des Anzeigeerstatters bzw. Verletzten auf Akteneinsicht befasst.
Die Entscheidung im Volltext:
Die Beschwerden der vormals Beschuldigten N. und L. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Juni 2019 (164 Gs 608/18) werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Hamburg angeordnet, dass dem Anzeigenden H. über den von ihm beauftragten Rechtsanwalt Akteneinsicht zu gewähren ist.
Zwar hat das Amtsgericht bei seiner Entscheidung [...]