Wenn schon ein Freispruch nicht erreichbar ist, ist häufiges Verteidigungsziel der Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verkehrsverstoß, der nach der BKatV ein Fahrverbot nach sich zieht, die Aufhebung oder wenigstens die Verkürzung des Fahrverbotes.
In seiner Entscheidung vom 18.3.2014 (3 Ss OWi 274/14) hat sich das OLG Bamberg mit den Voraussetzungen unter denen der Bußgeldrichter vom in der BKatV bestimmten Regelfahrverbot zu Gunsten des Betroffenen abweichen kann eingehend befasst und festgestellt, dass “die von den Gerichten im Interesse der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen zu beachtende Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 I BKatV auch für die Dauer eines [...]