Mit Beschluss vom 11.07.2019 (S 13 SF 226/18 E) hat das SG Darmstadt seine bisherige Rechtsprechung zum Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr bei Untätigkeitsklagen aufgegeben und macht eingehende Ausführungen zum Honoraranspruch bei Untätigkeitsklagen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12. Juli 2018 abgeändert und die der Erinnerungsgegnerin von der Erinne-rungsführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 172,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Antragstellung festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführerin hat der Erinnerungsgegnerin ein Fünftel [...]