Mit Beschluß vom 10. Oktober hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 11 B 1587/11.T und 11 B 1834/11.T die aufschiebende Wirkung der Klagen verschiedener Anwohner aus Rüsselsheim und Offenabch gegen den Planfeststellungsbeschluß insoweit angeodnet, als dass mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß planmäßige Flüge zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr zugelassen wurden.
Die betreffenden Anwohner waren mit ihren im Februar 2008 gestellten Eilanträgen gegen den gesamten Planfeststellungsbeschluss erfolglos geblieben. Ihre Klageverfahren sind bis
zum rechtskräftigen Abschluss der vorab durchgeführten Musterverfahren (11 C 227/08.T u. a.)
ausgesetzt worden.
Der VGH hat die nunmehr mit dem Ziel eines „Nachtflugverbots“ gestellten Eilanträge angesichts der für den 21. Oktober 2011 beabsichtigten Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest und damit auch der in dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Flüge in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr zum Anlass genommen, seinen Beschluss vom 15. Januar 2009 in diesen Punkten von Amts wegen abzuändern. Der VGH hat mit Urteil vom 21. August 2009 (11 C 227/08T u. a.) schon festgestellt, dass die Zulassung der Flüge in der so genannten „Nachtkernzeit“ zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot fehlerhaft sei, den
Planfeststellungsbeschluss insoweit aufgehoben und den Antragsgegner zur Neubescheidung im
Wege der Planergänzung verpflichtet, und hält an dieser auf mehrere tragende Gründe gestützten Entscheidung fest. Demnach ergibt die in den Eilverfahren zu treffende, eigenständige Ermessensentscheidung, dass die durch den Nachtfluglärm abwägungserheblich betroffenen Antragsteller mit ihren Klagen in diesem Umfang Erfolg hätten. Ihr Aussetzungsinteresse überwiegt infolge dessen das Interesse am Sofortvollzug dieser Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes besteht nicht, so dass zunächst der Ausgang des Musterverfahrens und sodann der Hauptsacheverfahren abzuwarten ist.
Quelle: VGH
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