Dem Kläger steht gegen das Land wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der JVA Hagen aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 4.735,00 € zu. Seine gemeinschaftliche Unterbringung in den von seinem Entschädigungsverlangen umfassten Zeiträumen erfolgte mit Ausnahme derjenigen in dem nach unwidersprochenem Vortrag des beklagten Landes bereits im Jahr 2005 mit einem baulich abgetrennten und gesondert entlüfteten Toilettenbereich ausgestatteten Haftraum 256 durchgängig unter menschenunwürdigen Bedingungen und beruhte dabei auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des beklagten Landes i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB, die entgegen der Einschätzung des Landgerichts zudem -mit einer noch darzulegenden Einschränkung- die sogenannte Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Der daraus hergeleitete Entschädigungsanspruch des Klägers ist weiterhin auch nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger es versäumt hat, sich gegen die Bedingungen seiner nun beanstandeten gemeinschaftlichen Haftunterbringung durch Einlegen eines ihm zumutbaren Rechtsmittels zur Wehr zu setzen.
Dies hat das OLG Hamm hat mit Urteil vom 29.10.2010 in dem Verfahren I-11 U 239/09 OLG Hamm festgestellt und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:
Copyright © 2010 by Anwalt bloggt J. SokolowskiWie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (1 U 88/08; VersR 2009, 1666 ff = StV 2009, 262 f) näher dargelegt hat, ergibt sich eine dem beklagten Land vorzuwerfende Amtspflichtverletzung nicht bereits aus dem Umstand der gemeinschaftlichen Unterbringung des Klägers, wobei insoweit im Ergebnis unerheblich ist, dass diese sowohl während der Dauer der Untersuchungshaft des Klägers als auch während der sich anschließenden Strafhaft erfolgte.
Allerdings war der Kläger als Untersuchungsgefangener nach der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Bestimmung des § 119 Abs. 1 S. 1 StPO in ihrer bis zum 31.12.2009 gültigen Fassung -ebenso wie auch nach Nummer 23 der bis zum Inkrafttreten des UVoIIzG NRW (am 01.03.2010) geltenden UVollz0- grundsätzlich einzeln unterzubringen. Eine gemeinschaftliche Unterbringung eines Untersuchungsgefangenen war indes -abgesehen vom Fall ihrer ausdrücklichen Beantragung durch den Betroffenen- nach § 119 Abs. 2 S. 3 StPO a.F. sowie Nummer 23 UVollzO dann gestattet, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand dies erforderte, was hier in der Person des Klägers aufgrund der bei ihm unstreitig bestehenden Suizidgefahr unzweifelhaft angenommen werden kann. Soweit die gemeinschaftliche Unterbringung des Klägers hierbei -was letztlich dahin stehen kann- entgegen § 119
Abs. 1 S. 3 StPO gemeinsam mit Strafgefangenen erfolgt sein sollte, ohne dass hierfür dies sachlich rechtfertigende Gründe vorlagen, würde dies allein zur Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser gemeinschaftlichen Unterbringung führen, indes allein keinen entschädigungspflichtigen Tatbestand begründen.Für die sich ab dem 07.12.2005 anschließende Strafhaft des Klägers gilt dagegen, dass Strafgefangene während der Ruhezeiten zwar nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG grundsätzlich einzeln unterzubringen sind, davon abweichend die Bestimmung des § 201 Nr. 3 StVollzG in Anstalten, mit deren Errichtung -wie im Fall der Justizvollzugsanstalt Hagen- bereits vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 01.01.1977 begonnen wurde, aber eine gemeinschaftliche Unterbringung von Gefangenen während der Ruhezeiten gestattet, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Die Vorschrift verfolgt damit das Ziel, in den vor dem genannten Zeitpunkt errichteten Anstalten die Anwendung des § 18 Abs. 1 S. 1 StVollzG zu suspendieren, wodurch verhindert werden soll, dass Strafgefangene in diesen Anstalten ohne eine Einschränkungsmöglichkeit im Einzelfall einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Einzelunterbringung erfolgreich geltend machen können (BGH NJW 2006, 306 ff, 309). Der Wirksamkeit des § 201 Nr. 3 S. 1 StVollzG steht dabei nicht entgegen, dass es sich bei der Bestimmung um ein Zeitgesetz handelt, der Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens hierin aber nicht bestimmt wird. Denn die fehlende Befristung liegt innerhalb des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers und wird von sachlichen Erwägungen getragen (vgl. BGH NJW 2006, 306, ff, 307).
Kann wegen Überbelegung der Anstalt -von der nach dem eigenen Vortrag des beklagten Landes zur Zahl belegungsfähiger Haftplätze in der JVA Hagen sowie deren tatsächlicher Belegung (u.a. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 21.07.2010 zu Ziffer 3. = BI. 241 GA) für die hier streitbefangenen Zeiträume durchgängig auszugehen ist- nicht jedem Gefangenen ein Einzelhaftraum zur Verfügung gestellt werden, hat die Justizvollzugsanstalt im Anwendungsbereich des § 201 Nr. 3 StVollzG das ihr im Rahmen ihrer Organisationshoheit zustehende Ermessen in zwei Stufen auszuüben: Zunächst ist zu klären, ob dem Gefangenen aus besonderen Gründen ein Einzelhaftraum zugewiesen werden kann bzw. muss. Ist dies nicht der Fall, ist zu klären, mit wie vielen und welchen Gefangenen er in einer Zelle untergebracht wird. Das bei beiden Entscheidungen eröffnete Ermessen ist dabei an nachvollziehbaren und mit der UVollzO sowie dem Strafvollzugsgesetz in Einklang stehenden Kriterien auszurichten (zu Letzterem vgl. OLG Celle NJW 2004, 2766).
Dass dem beklagten Land (bereits) unter diesem Gesichtspunkt eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, ist weder vom Kläger dargetan noch erkennbar. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass (schon) die Entscheidung, ihn gemeinschaftlich unterzubringen und/oder die Auswahl der Gefangenen, mit denen er zusammen untergebracht wurde, ermessensfehlerhaft getroffen worden sei, sondern trägt im Gegenteil selbst vor, dass aufgrund der in seiner Person seinerzeit bestehenden Suizidgefahr eine Einzelunterbringung von vornherein nicht in Betracht gekommen sei (so u.a. die Berufungsbegründung vom 08.10.2009, dort S. 5 = BI. 213 GA).Gleichwohl erfolgte die gemeinschaftliche Haftunterbringung des Klägers in der JVA Hagen mit Ausnahme derjenigen in dem mit einem baulich abgetrennten und gesondert entlüfteten Toilettenbereich ausgestatteten Haftraum 256 unter menschenunwürdigen, weil gegen Art. 1 und 2 Abs. 1 GG sowie Art. 3 EMRK verstoßenden Bedingungen.
Unabhängig davon, dass nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung je nach Lage des Einzelfalls allein schon die gemeinschaftliche Unterbringung eines Gefangenen mit anderen Mitgefangenen gegen die Menschenwürde des betroffenen Strafgefangenen verstoßen kann (Senat, Urteil vom 18.03.2009, aaO. zu Ziffer 2.2.1. mit weiterem Nachweis), ist eine gemeinschaftliche Haftunterbringung nach ständiger Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, jedenfalls dann als Menschenunwürdig und daher als eine grundsätzlich entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung anzusehen, wenn den gemeinschaftlich untergebrachten Gefangenen im Haftraum eine Grundfläche von weniger als 5 m2 pro untergebrachtem Gefangenen zur Verfügung steht oder die im Haftraum befindliche Toilette weder baulich abgetrennt ist noch über eine gesonderte Entlüftung verfügt. Letzteres war -mit Ausnahme des Haftraums 256- in sämtlichen dem Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen zur gemeinschaftlichen Unterbringung zugewiesenen Hafträumen der Fall, hinzu trat in den Hafträumen 441, 478, 446, 546, 626 und 501 deren für die jeweilige Belegung aus dargelegten Gründen unzureichende, weil eine Grundfläche von mindestens 5 m2 pro untergebrachtem Gefangenen unterschreitende Größe.Ungeachtet hiergegen erhobener Einwände des beklagten Landes rechtfertigt die menschenunwürdige Haftunterbringung eines Gefangenen regelmäßig , -und so auch im Streitfall- auch den Vorwurf eines relevanten Verschuldens des Landes in Gestalt eines Organisationsverschuldens. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass und weshalb das beklagte Land aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen außerstande gewesen ist, Haftbedingungen wie die dem Kläger zugemuteten durch rechtzeitig veranlasste bauliche und/oder organisatorische Maßnahmen abzuwenden. Der hierzu gehaltene Vortrag des beklagten Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände und Belegungsengpässe in den Justizvollzugsanstalten des Landes verweist, belegt im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten,
den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war und rechtfertigt so den Vorwurf des erheblichen -weil jedenfalls als „vorsatznah” einzustufenden (vgl. BGH NJW-RR 2010, 167) – Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (aaO. zu Ziffer 2.5.1.) verwiesen wird, die der BGH mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat.Die aus dargelegten Gründen zu konstatierende Verletzung der Menschenwürde des Klägers ist weiterhin jedenfalls hinsichtlich seiner gemeinschaftlichen Unterbringung in der Zeit vom 01.06.2005 bis zum 13.02.2006 auch von solchem Gewicht, dass sie die Zubilligung eines Geldentschädigungsanspruchs rechtfertigt.
[...]
Der Höhe nach rechtfertigt die gegen die Menschenwürde verstoßende, die Erheblichkeitsschwelle überschreitende gemeinschaftliche Haftunterbringung des Klägers über einen Zeitraum von insgesamt 251 Tagen eine Geldentschädigung in Höhe von 4.735,00 €.
Der Senat zieht in ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, in Fällen einer aus dargelegten Gründen gegen Menschenwürde verstoßenden Haftunterbringung eine Entschädigung in Höhe einer Bandbreite von 10,00 € bis zu 30,00 € pro Tag in Betracht. Welcher Betrag innerhalb dieser Bandbreite im Einzelfall angemessen ist, hängt jeweils von den konkreten Umständen der Unterbringung ab. Der Senat hält dabei trotz vereinzelter Kritik an dem Tagessatzsystem fest, weil allein dies vom Ansatz her die gebotene Gleichbehandlung vergleichbarer Fallgestaltungen sicherstellt. Die genannte Bandbreite von 10,00 bis 30,00 eröffnet die Möglichkeit, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen und trägt zudem dem nicht unerheblichen Organisationsverschulden des haftenden Landes Rechnung. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten der Justizvollzugsanstalt zwangsläufig ständig eine bestimmte Anzahl an Gefangenen menschenunwürdig untergebracht war und die jeweiligen Gefangenen, denen diese Unterbringung auferlegt wurde, das als Zusatzstrafe empfinden mussten (Senat, Urteil vom 18.03.2009, dort zu Ziffer 2.5.2.).
Dagegen hält der Senat es nicht für sachgerecht, die Höhe der zuzubilligenden Entschädigung an der Höhe der durch das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) für den Fall unschuldig erlittener Haft geregelten Geldentschädigung auszurichten und so gemäß § 7 Abs. 3 StrEG in der bis zum 04.08.2009 maßgeblichen Fassung mit pauschal 11,00 € täglich zu bemessen bzw.
für die Zeit ab dem 05.08.2009 nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 StrEG neuer Fassung mit einem Betrag von 25,00 € zu veranschlagen. Nach der Intention des StrEG, das einen Aufopferungsanspruch gesetzlich regelt (BGHZ 72, 302 ff, 305), sollen nur die üblichen Unzuträglichkeiten, die die Haft mit sich bringt, ausgeglichen werden. Daneben bleiben aber Ansprüche außerhalb des StrEG wegen atypischer Folgen des Vollzugs oder der rechtswidrigen Anordnung der Haft bestehen (BGH VersR 1993, 972).
Auch wenn es hier um Ausgleich und Genugtuung für eine schuldhafte Beeinträchtigung durch unzulässige Haftbedingungen geht, muss dieser Eingriff nicht ohne Weiteres schwerer wiegen als der Verlust der Freiheit (vgl. KG, OLG-Report 2005, 813 f, 814). Zu beachten ist daneben, dass die Entschädigung nach dem StrEG verschuldensunabhängig gewährt wird, während eine Entschädigung unter Amtshaftungsgesichtspunkten ein Verschulden voraussetzt. Hinzu kommt, dass in den nach StrEG zu entschädigenden Fällen die Untersuchungs- bzw. Strafhaft nur bei rückblickender Betrachtung als ungerechtfertigt anzusehen ist, während es hier sich um einen von vornherein rechtswidrigen Eingriff handelt (OLG Hamburg, OLG-Report 2005, 306), der dem betroffenen Gefangenen infolge von Organisationsmängeln des Landes bewusst zugefügt worden ist.
Die Abwägung dieser Umstände lässt allein aufgrund der objektiven Gegebenheiten der Unterbringung -ohne die zusätzliche Berücksichtigung im Einzelfall etwa in Betracht kommender weiterer subjektiver Beeinträchtigungen- eine Entschädigung von unter 10,00 oder über 30,00 täglich regelmäßig ausgeschlossen erscheinen.[...]
Der dem Kläger zustehende Entschädigungsanspruch ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht nach § 839 Abs. 3 BGB -ganz oder auch nur teilweiseausgeschlossen, weil der Kläger es versäumt hat, sich gegen die ihm zugemuteten Haftbedingungen durch zumutbaren Gebrauch von Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen.
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Dass der Betroffene den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels hätte abwenden können, hat der in Anspruch genommene Schädiger darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen (BGH NJW 1986, 1924 f, 1925; Senat, aaO.). Abzustellen ist insoweit allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.03.2010, Ill ZR 124/09 = VersR 2010, 811 f = MDR 2010, 743 f) und entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 18.03.2009 (aaO., Ziffer 2.4.2.3) vertretenen Auffassung, an der der Senat nicht mehr festhält, auf eine auf den Kläger fokussierte, individuelle Betrachtungsweise. Dagegen ist unbeachtlich, ob das Land zur fraglichen Zeit in der Lage gewesen wäre, allen Gefangenen, die in gleicher Weise wie der Kläger menschenunwürdig untergebracht waren, einen menschenwürdigen Haftraum zur Verfügung zu stellen.[...]
Bei Anwendung dieser Grundsätze muss sich der Kläger zwar vorwerfen lassen, dass er es schuldhaft versäumt hat, gegebene förmliche Rechtsbehelfe gegen seine beanstandete gemeinschaftliche Haftunterbringung einzulegen, dessen ungeachtet kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs im Streitfall zu einer menschenwürdigen Haftunterbringung des Klägers geführt hätte.
Als Rechtsbehelf kam für den Kläger während der Dauer seiner Untersuchungshaft die Anrufung des zuständigen Haftrichters nach §§ 119 Abs. 6, 126 StPO in Betracht, nach erfolgter Überführung in die Strafhaft anschließend abgesehen von einer Beschwerde beim Leiter der Justizvollzugsanstalt über die ihm menschenunwürdig erscheinenden Umstände seiner Haftunterbringung während der Geltungsdauer des Vorschaltverfahrensgesetzes NW (VorschverfG NW) ein binnen einer Woche einzulegender Widerspruch hiergegen (§ 3 Abs. 2 VorschverfG NW) und im Falle einer Nichtabhilfe sodann ein binnen einer Frist von 2 Wochen zu stellender Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG, der dabei mit einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 StVollzG verbunden werden konnte, der dabei nach § 114 Abs. 3 StVollzG auch schon vor Stellung des Antrags nach § 109 StVollzG und gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 VorschverfG NW auch schon vor Entscheidung über den Widerspruch zulässig war, soweit das wegen der besonderen Umstände des Falles geboten war.
Indes lässt sich nicht feststellen, dass die Justizvollzugsanstalt Hagen in der Lage gewesen wäre, eine dem Begehren des Klägers stattgebende Entscheidung des Haftrichters oder der Strafvolistreckungskammer -deren Erlass insoweit unterstellt werden kann- durch anderweitige Unterbringung des Klägers unter menschenwürdigen Haftbedingungen umzusetzen oder diese gar -wie vom beklagten Land vorgetragen- im Falle der bloßen Einlegung eines Rechtsbehelfs bereits vorauseilend vor einer Entscheidung hierüber vorzunehmen.
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