Das OLG Celle hat in seinem Beschluß vom 04.10.2017 (3 Ss (OWi) 163/17) die Verurteilung des Betroffenen zu einer Geldbuße von 250 € wegen unbefugter Erhebung und Verarbeitung nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten durch Aufzeichnung von Vermeintlichen Verkehrsverstößen Dritter mit einer Dashcam bestätigt und folgenden Leitsatz aufgestellt:
Die Aufzeichnung mutmaßlich verkehrsordnungswidriger Verhaltensweisen Dritter im öffentlichen Straßenverkehr mittels einer sogenannten Dash-Cam (Onboard-Kamera) und die anschließende Übermittlung der dergestalt erhobenen Daten an die zuständige Bußgeldbehörde zwecks Ahndung ev. begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten verstößt gegen § 1 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und stellt somit eine unzulässige [...]