13 Monate zwischen Erlass des Urteils und Eingang der Akte beim beim Generalbundesanwalt sind unangemessen lang und stellen einen Konventionsverstoßes wegen Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung gemäß Art. 6 I S. 1 MRK dar.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 11.02.2011 in dem Verfahren 5 StR 443/10 festgestellt, das angefochtene Urteil nach § 354 I S. 2 StPO mit der Feststellung eines Konventionsverstoßes ergänzt und außerdem ausgesprochen, dass jeweils zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.
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