Ein Überfall mit einer ungeladenen Waffe stellt keinen schweren Raub dar.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27.10.2010 in dem Verfahren 2 StR 440/10 festgestellt und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:
Da der Angeklagte und die nicht revidierenden Mitangeklagten in allen drei Fällen die Kassiererinnen der Tankstellen unter Vorhalt einer ungeladenen Waffe gezwungen haben, die Tageseinnahmen herauszugeben, liegt kein schwerer Raub vor, der eine Wegnahme voraussetzen würde, sondern jeweils eine gemeinschaftlich begangene schwere räuberische Erpressung nach § 253 Abs. 1, §§ 255, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2 StGB.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.
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