Ist der Öffentlichkeitsgrundsatz gem. § 169 GVG noch erfüllt, wenn der Vorsitzende Ausweiskontrolle anordnet und Personen, die sich lediglich mit einem Führerschein ausweisen können als Prozesszuhörer abgewiesen werden?
Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. April 2010 in dem Verfahren 3 StR 32/10 folgendes ausgeführt:
Die Rüge, das Landgericht habe gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG) verstoßen, ist unbegründet. Das Landgericht war rechtlich nicht verpflichtet, auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob die vier erschienenen und Einlass in den Sitzungssaal begehrenden Personen (drei Mitglieder der Familie und eine Freundin des Angeklagten Ö. ), die entgegen der bestehenden – von der Revision nicht beanstandeten – Sicherheitsanordnung keinen amtlichen
Ausweis, sondern (lediglich) einen Führerschein vorweisen konnten, gleichwohl einzulassen waren. Daher hat die Strafkammer entgegen der Ansicht der Revision bei ihrer Entscheidung, die Sicherheitsanordnung nicht zu ändern, so dass der Einlass (auch) dieser Personen weiterhin allein danach zu beurteilen war, ob sie die Bedingungen der sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden erfüllten, auch angesichts der vorgetragenen, bei diesen Personen vorliegenden besonderen Umstände nicht fehlerhaft gehandelt.
Die Entscheidung kann im Volltext hier auf den Seiten des BGH abgerufen werden.
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25.05.2010