Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
03.05.2013

§ 202d StGB Datenhehlerei

HessenHessenHessen hat in der Sitzung vom 3. Mai 2013 den Entwurf eines § 202d StGB, mit dem Datenhehlerei unter Strafe gestellt werden soll, in den Bundesrat eingebracht.

Der Text des Entwurfes des neuen § 202d StGB lautet (BR-Drucksache 284/13):

Datenhehlerei
(1) Wer Daten (§ 202a Abs. 2), die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, an deren Nichtweiterverwendung der Berechtigte ein schutzwürdiges Interesse hat und die nicht aus allgemein zu gänglichen Quellen entnommen werden können.
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 202a, 202b, 202d, 263 bis 264, 267 bis 269, 303a oder 303b verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Pflichten durch Amtsträger oder deren Beauftragte dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden.

Außerdem sind weitere Änderungen in den §§ 202a, 202b, 205 StGB, 100a, 100c, 112a StPO vorgesehen.

Davon, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung tatsächlich in absehbarer Zeit in Kraft tritt, kann wohl eher nicht ausgegangen werden…

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