Rechtsanwältin Jessica Große-Wortmann

Uni Potsdam
Potsdam
Rechtsgebiete
Internationales Wirtschaftsrecht Europarecht Recht allgemein
03.11.2011

Mitteilung des Gemeinsamen Justizprüfungsamtes Berlin Brandenburg zum Freiversuch

In den Wirren zu den Regelungen des Freiversuchs hat das Justizprüfungsamt nun eine Mittelung rausgegeben.

Demnach ist der Freiversuch (auch Freischuss genannt) spätestens nach dem achten Semester (vier Jahre nach Aufnahme des Studiums) abzulegen. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums. Unterbrechungen dieser Frist sind nur nach den Maßgaben des § 13 Abs. 2 JAO 2003 möglich.
Darunter fallen:

- Nr. 1: Schwere Krankheit oder anderer schwerwiegender Grund. Liegt erst nach einem Zeitraum von vier Monaten vor! Die Studierfähigkeit muss vollständig aufgehoben sein, dies ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.
- Nr. 3: Mitgliedschaft in einem auf Gesetz beruhenden Gremium der Hochschule. Nachzuweisen sind die Waohl und die tatsächliche Tätigkeit.
- Nr. 4: Studium an einer ausländischen Universität. Nachzuweisen durch entsprechenden Leistungsnachweis.
- Nr. 5: Ablegung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 JAO 2003). Nachzuweisen durch Zeugnis oder Bestätigung des Ablegens aller Prüfungsbestandteile.
- Nr.: 8 Ein Fachsemester für die Teilnahme an einer internationalen, fremdsprachlichen Verfahrenssimulation im Rahmen des Studiums an einer deutschen Hochschule, wenn der Prüfling hierfür einen Leistungsnachweis erworben hat. Sog. Moot court.

Weiterhin ist die Notenverbesserung nach dem bestandenen Freiversuch erläutert. Demnach muss die Notenverbesserung spätestens ein Jahr nach dem Freiversuch unternommen werden.

Quelle: Gemeinsames Justizprüfungsamt Berlin Brandenburg


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