Das Gesetzgebungsverfahren besteht grob umrissen aus:
- der Gesetzesintiative
- der Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat
- der Anfertigung und Verkündung des zustande gekommenen Gesetzes
Nach Art. 50 GG wirken die Länder durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung des Bundes mit. Dies geschieht in folgender Weise:
1. Dem Bundesrat steht – neben der Bundesregierung und dem Bundestag selbst – das Gesetzinitiativrecht aus Art. 76 I GG zu.
2. Gesetzesintiativen der Bundesregierung sind noch vor der Befassung des Bundestages dem Bundesrat zur Stellnahme zuzuleiten (Art. 76 II GG).
3. Vom Bundestag beschlossene Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates – sofern das GG dies vorsieht. (Bspw. Art. 79 II, 84 I,55 I, 104 a III – V GG,106 III – VI, 107 I GG).
Der Bundesrat kann sonst Einspruch einlegen, der aber vom Bundestag zurückgewiesen werden kann. Nur im ersten Fall ist der Bundesrat in der Lage ein Gesetz endgütlig zu blockieren. In beiden Fällen kann der Vermittlungsausschuss (Art. 77 II – IV GG) angerufen werden.
Die Gesetzgebungskompetenzen nach dem GG
Art. 70 GG legt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis fest:
Grundsätzlich weist er den Ländern die Zuständigkeit zu und nur bei ausdrücklicher Kompetenzzuweisung ermächtigt er den Bund zum Handeln.
Die Zuweisung an den Bund kann dabei in drei Formen erfolgen:
1. Art. 71, 73 GG ausschliessliche Kompetenzen
2. Art. 72,74,74a GG konkurrierende Kompetenzen
3. Art. 75 GG Rahmenkompetenzen
In der Praxis sieht es so aus: Die Verabschiedung des grössten Teils der Gesetze erfolgt durch den Bund, wenn auch unter Mitwirkung der Länder durch die Einbeziehung des Bundesrates in den Gesetzesgebungsprozess (Art. 77 GG).
1. Art. 71,73 GG – Die ausschliesslichen Gesetzgebunszuständigkeiten des Bundes
Die Ermächtigungsklausel
Grundsätzlich gilt: Landesgesetze sind unzulässig und nichtig bei ausschliesslicher Zuständigkeit des Bundes. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Landesgesetzgeber durch ein Bundesgesetz zum Handeln ermächtigt wird, wobei aus diesem Bundesgesetz aber keine Handlungspflicht erwachsen kann.
Die Ermächtigungsklausel dient der regionalen Differenzierung zwischen den Ländern.
Kompetenz “Kraft Natur der Sache”
Gewisse Sachgebiete, die ihrer Natur nach der partikularen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder eine Angelegenheit des Bundes darstellen. Eine ausschliessliche Bundeskompetenz liegt demnach vor, wenn eine landesrechtliche Regelung nicht möglich ist und ein zwingendes Erfordernis für eine bundesrechtliche Regelung besteht. Hierunter fallen z.B. das Staatsangehörigkeitenrecht, Waffenrecht oder auch der Rechtsbereich der Kernenergie (Nutzung, Erzeugung).
2. Art. 72, 74, 74a GG – Die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
Hierbei sind die Länder zur Gesetzgebung befugt, “solange” und “soweit” der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Dem Ausdruck “soweit” kommt erhöhte Bedeutung zu, denn er betrifft die Vollständigkeit der bundesrechtlichen Regelung. Es liegt nur dann (bei Gebrauchmachen der konkurrierenden Geseztgebung des Bundes) eine Sperrwirkung vor, wenn der Bund die betreffende Materie abschliessend bzw. erschöpfend geregelt hat. Allerdings darf der Bund seine Befugnis nur unter den Voraussetzungen des Art. 72 II GG ausüben. Zur Prüfung der Einhaltung dieser Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle.
Das Handeln des Bundes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung steht unter dem Vorbehalt., dass es zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet dient oder zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse (Stichwort: Rechtszersplitterung auf Länderebene). Bspw.: Unterschiedliche Regelungen in den Ländern zur Eheschliessung und Scheidung, einheitliche bundesgesetzliche Regelung im Bereich der beruflichen Bildung.
Eine Bundeskompetenz besteht dann nicht, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 II GG genannten gesamtstaatlichen Handlungsmöglichkeit der Länder genügt.
3. Art. 75 GG – Rahmenkompetenzen
Zwar hat der Bund auf den in Art. 75 GG und Art. 98 III GG genannten Sachgebieten die Kompetenz der Rahmengesetzgebung inne, jedoch darf der Bund zum einen lediglich unter den Voraussetzungen des Art. 72 II GG tätig werden und zum anderen darf er nicht bis ins Detail regeln. Dem Land muss ein eigener gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum bleiben. Daher dürfen die Normen des Bundes lediglich Rahmencharakter haben, sie müssen also ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig sein.