Rechtsanwältin Jessica Große-Wortmann

Uni Potsdam
Potsdam
Rechtsgebiete
Internationales Wirtschaftsrecht Europarecht Recht allgemein
15.07.2014

Eselsbrücke – Die Definition der Handelsbräuche aus § 346 HGB

Die Definition der Handelsbräuche aus § 346 HGB lässt sich so kurz und bündig merken: abcdefg allseits bestehende dauerhafte einheitliche freiwillige gleichmäßige Übung unter Caufleuten