Angenommen der Bundespräsident hält ein ihm gem. Art. 82 I GG zur Ausfertigung und Verkündung vorgelegtes Gesetz für inhaltlich mit der Verfassung unvereinbar und verweigert deswegen seine Mitwirkung.
Darf er das überhaupt?
Diese umstrittene Frage des materiellen Prüfungsrechts des Bundespräsidenten ist ein beliebtes Klausurthema. Tja, darf er nun oder darf er nicht?
Der Bundespräsident hat zunächst – unstreitig – ein formelles Prüfungsrecht. Es ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 82 I 1 GG. Denn: Ein Gesetz ist nur dann nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen, wenn alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.
Streitig ist die Frage eines materiellen Prüfungsrechts des Bundespräsidenten.
Hierzu sind derzeit zwei Ansichten vertreten:
Ansicht 1: Sie verneint das materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten unter Hinweis auf die bloss repräsentative Funktion seines Amtes und das Entscheidungsmonopol des BVerfG. Ebenfalls nutzt diese Ansicht Art. 20 III GG (Rechtsbindung). Demnach dürfe der Bundespräsident nur nach seiner verfassungsrechtlichen Kompetenz handeln und das materielle Prüfungsrecht gehöre nicht dazu.
Ansicht 2: Sie sieht eine Unmöglichkeit der Trennung eines formellen und materiellen Prüfungsrechts des Bundespräsidenten. Als Grund nennt sie zum einen den geleisteten Amtseid aus Art. 56 S.1 GG und die Unzumutbarkeit der Beteiligung an Maßnahmen, die nach Ansicht des Bundespräsidenten gegen das Grundgesetz verstossen.
Daher kann nach dieser Ansicht auch nicht das Entscheidungsmonopol des BVerfG gegen ein materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten sprechen, da das BVerfG auf die Gerichtsbarkeit beschränkt wäre und der Bundespräsident ein Gesetz bereits vor einer möglichen gerichtlichen Prüfung ablehnen könne.
Auch hier zieht diese Ansicht Art. 20 III GG hinzu. Sie sieht ein materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten als gegeben an, da er an das Grundgesetz gebunden ist und daher auch nur verfassungsgemässe Gesetze ausfertigen darf.
Eine Lösung dieses Streites erscheint m.E. nur über einen Mittelweg möglich. So sollte es dem Bundespräsidenten möglich sein ein offensichtlich verfassungswidriges Gesetz nicht auszufertigen. Natürlich ist der Bereich der Verfassungswidrigkeit wiederrum ein Feld für sich. Man muss aber davon ausgehen, dass auch der Bundespräsident Juristen um sich hat die eine mögliche Verfassungswidrigkeit erkennen. Jedoch liegt die Entscheidung innerhalb der Hausarbeit oder Klausur im konkreten Fall.
In der Praxis haben Bundespräsidenten bisher acht Mal unter Beanspruchung eines materiellen oder formellen Prüfungsrechts die Verkündung beschlossener Gesetze verweigert.
Theodor Heuss (FDP), Bundespräsident von 1949-1959, verweigte im Jahre 1951 die Unterschrift zum Gesetz über die Verwaltung der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Begründet wurde dies mit rein formellen Gründen: Die Zustimmung des Bundesrates lag nicht vor. Kleine “Extra-Info”:Theodor Heuss lehnte eine dritte Amtszeit ab obwohl sie ihm nahegelegt wurde, weil dafür eine Grundgesetzänderung nötig gewesen wäre.
Heinrich Lübke (CDU), Bundespräsident von 1959-1969, verweigerte im Jahre 1960 die Ausfertigung des Gesetzes über den Betriebs- und Belegschaftshandel. Er hatte basierend auf einem wissenschaftlichen Gutachten eine unzulässige Einschränkung der im Grundgesetz garantierten Berufsfreiheit ( Art. 12 I GG) gesehen. Kleine “Extra-Info”: Heinrich Lübke war bekannt für seine (krankheitsbedingten) Versprecher aber auch für sein Hauptanliegen während seiner Bundespräsidentenschaft: die Entwicklungshilfe.
Gustav Heinemann (SPD), Bundespräsident von 1969-1974, verweigerte im Jahre 1969 die Ausfertigung des Ingenieurgesetzes und im Jahre 1970 des Architektengesetzes. Beide Male sah er keine Gesetzungsgebungskompetenz des Bundes als gegeben an. Kleine “Extra-Info”: Gustav Heinemann sah sich als Bürgerpräsident, wurde allerdings seitens der Politik erst im Dritten Wahlgang gewählt. Sein wohl berühmtestes Zitat: “Ich liebe nicht den Staat, ich liebe meine Frau.”
Walter Scheel (FDP),Bundespräsident von 1974-1979, verweigerte im Jahre 1976 zunächst die Unterschrift zum Gesetz zur Erleichterung der Wehrdienstverweigerung. Wie schon Heuss begründete er dies mit der fehlenden Zustimmung des Bundesrates. Kleine “Extra-Info”: Walter Scheel ist wohl der einzige Bundespräsident mit Chartplatzierung. Im Jahre 1973 nahm er mit dem Düsseldorfer Männergesangsverein das Volkslied “Hoch auf dem gelben Wagen” auf und erreichte 1974 damit Platz 5 der deutschen Musikcharts.
Carl Karstens (CDU), Bundespräsident von 1979-1984, war zwar als “Wanderpräsident” bekannt aber nicht als Bundespräsident der seine Zustimmung zu Gesetzen verweigerte. Bei Staatshaftungsgesetz im Jahre 1981 unterzeichnete er zwar, äusserte jedoch öffentlich seine Zweifel an der Verfassungsmässigkeit. Kleine “Extra-Info”: Bei der Wahl des Bundespräsidenten 1979 kandidierte erstmal eine Frau: Annemarie Renger.
Richard von Weizsäcker (CDU), Bundespräsident von 1984-1994, verweigerte im Jahre 1991 die Ausfertigung des 10. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes aus materiellen Gründen. Erst nachdem in Art. 87d I S.1 GG in Kraft eingefügt worden war, wurde das Gesetz erneut verabschiedet und schliesslich von Weizsäcker unterzeichnet. Diese Verfassungsänderung hatte neben bundesrechtlicher Verwaltung nun auch die Möglichkeit einer privat-rechtlichen Organisation des Luftverkehrs zur Folge. Im Jahre 1994 unterzeichnete er zwar die Neuregelung der Parteienfinanzierung, äusserte sich jedoch öffentlich zu Verfassungsrechtlichen Bedenken. Kleine “Extra-Info”: Bei der Wahl Richard von Weizsäckers zum Bundespräsidenten gab es keinen Gegenkandidaten.
Roman Herzog (CDU), Bundespräsident von 1994-1999, unterzeichnete während seiner Bundespräsidentenschaft alle Gesetze. Im Jahre 1994 äusserte er jedoch seine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf das Atomgesetz. Kleine “Extra-Info”: Roman Herzog hielt 1997 die vielzitierte Berliner “Ruck-Rede”.
Johannes Rau (SPD), Bundespräsident von 1999-2004, fertigte zwar 2002 das Zuwanderungsgesetz aus, äusserte jedoch formale Bedenken aufgrund der uneinheitlichen Stimmenabgabe im Bundesrat. Er unterzeichnete das Gesetz mit dem Ziel dem BVerfG eine abstrakte Normenkontrolle zu ermöglichen. Das BVerfG erklärte das Zuwanderungsgesetz dann auch als nichtig. Kleine “Extra-Info”: Johannes Rau wurde auch “Bruder Johannes” genannt da er seinen christlichen Glauben öffentlich zeigte. Er hielt als erster deutscher Politiker eine Rede (auf deutsch) vor dem israelischen Knesset.
Horst Köhler (CDU), Bundespräsident von 2004-2010, fertigte im Jahre 2006 das Flugsicherungsgesetz nicht aus. Er sah es unvereinbar mit Art. 87d Abs. 1 GG. Ebenfalls 2006 unterzeichnete er das Verbraucherinformationsgesetz nicht, weil er einen Widerspruch zu Art. 84 I S. 7 GG sah. Das Verbraucherinformationsgesetz wurde allerdings von Bundesrat und Bundestag mit einem kleinen Zusatz, der den von Horst Köhler gesehenen Widerspruch zu Art.84 I S.7 GG ausräumen sollte verabschiedet. Auch hat Horst Köhler während seiner Amtszeit zwar ein Gesetz unterzeichnet, seine verfassungsrechtlichen Bedenken jedoch geäussert. Es handelt sich um das Luftsicherheitsgesetz aus dem Jahre 2006 was als “äusserste Massnahme” den Abschuss von entführten Flugzeugen die als terroristisches Mittel eingesetzt werden sollen. Das BVerfG sah den betreffenden Artikel des Luftsicherheitsgesetzes jedoch als nicht vereinbar mit dem Recht auf Leben (Art. 2 II GG) und die Menschenwürde (Art. 1 GG) an und erklärte es gänzlich für nichtig. Kleine “Extra-Info”: Horst Köhler war der erste Bundespräsident der vorher kein politisches Mandat innehatte und nicht in Deutschland geboren wurde. Er war sehr Afrikaverbunden und ist im Mai 2010 überraschend zurückgetreten. Dieser Rücktritt warf die Frage (zugegeben unter Juristen) auf ob der Bundespräsident überhaupt zurücktreten kann auf.
Christian Wulff (CDU), Bundespräsident seit 2010, ist noch so neu im Amt dass mir keine Gesetzesausfertigungen bekannt sind.
Zu einer im Wege des Organstreits ( Art. 93 I Nr. 1 GG) möglichen Klärung der Frage ob der Bundespräsident ein materielles Prüfungsrecht hat durch das BVerfG ist es noch nicht gekommen.