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29.04.2015
Basics: Das Eigentum an beweglichen Sachen
Während der Besitz einer Sache die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft ist, ist das Eigentum das umfassendste absolute Zuordnungsrecht an einer Sache, vgl. § 903 BGB. Im Gegensatz zum Besitz, ist das Eigentum ein dingliches Recht. Aufgrund des Grundsatzes der Typisierung (Siehe: Grundsätze des Sachenrechts) lassen sich vier dingliche Rechte an beweglichen Sachen herausfiltern: Eigentum, §§ 903 ff. BGB – […]