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15.01.2014
Art. 10 GG – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Art. 10 GG dient dem Schutz der Vertraulichkeit individueller Kommunikation, soweit diese schriftlich oder fernmeldetechnisch übertragen wird1. Art. 10 Abs. 1 GG enthält seinem Wortlaut nach drei Grundrechte: Briefgeheimnis Postgeheimnis Fernmeldegeheimnis Persönlicher Schutzbereich In jedem Fall sind Träger des Grundrechts die Kommunikationsteilnehmer (Absender und Empfänger). Dabei kann es sich um natürliche Personen oder um inländische […]