Rechtsanwalt Dr. Jan Christian Seevogel

Lausen Rechtsanwälte
80333, München
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht IT-Recht Gewerblicher Rechtsschutz
09.10.2012

Urteil: Facebook-Seitenbetreiber haftet für Inhalte Dritter. Haftet auch Facebook selbst?

Der Fall

Auf einer Facebook-Unternehmensseite hatte ein Dritter (d.h. ein Facebook-Nutzer, dem die Unternehmensseite gefällt) ein Foto veröffentlicht (d.h. “gepostet” bzw. “geteilt”), das urheberrechtlich geschützt war. Der Rechteinhaber teilte dem Facebook-Seitenbetreiber die Rechtsverletzung per E-Mail mit. Weil der Seitenbetreiber auf die E-Mail nicht reagierte, wurde er durch den Rechteinhaber abgemahnt und aufgefordert, das Bild zu löschen sowie eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Der Seitenbetreiber gab weder eine Unterlassungserklärung ab, noch löschte er das Bild. Der Rechteinhaber erhob daraufhin Klage gegen den Seitenbetreiber, die durch Versäumnisurteil entschieden wurde.

Das Urteil

Das Landgericht Stuttgart hat den Fall in seinem kürzlich veröffentlichten (Versäumnis-) Urteil (LG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2012, Az.: 17 O 303/12) so entschieden:

  • Der Betreiber einer Facebook-Unternehmensseite haftet für Urheberrechtsverletzungen, die auf seiner Seite (d.h. an seiner “Wall”) durch Dritte begangen werden, (jedenfalls dann) wenn er positive Kenntnis der Urheberrechtsverletzung hat und das rechtsverletzende Objekt (im entschiedenen Fall das gepostete Foto) trotz dieser Kenntnis nicht entfernt.
  • In diesem Fall ist der Betreiber der Facebook-Seite außerdem verpflichtet, dem Verletzten durch Vorlage einer geordneten und vollständigen Aufstellung Auskunft zu erteilen über Art, Umfang und Dauer der Nutzung des Bildes auf seiner Seite.
  • Der Seitenbetreiber ist zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Die Bewertung des Urteils

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass es sich bei der gerichtlichen Entscheidung um ein Versäumnisurteil handelt. Nach deutschem Zivilprozessrecht kann ein Versäumnisurteil gegen eine Partei (hier den beklagten Seitenbetreiber) ergehen, die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. In diesen Fällen gilt das gesamte Vorbringen des Klägers (hier des Rechteinhabers) aus der Klageschrift und den weiteren Schriftsätzen als zugestanden (vgl. § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO). Bei einem Versäumnisurteil muss das Gericht insbesondere keine Entscheidungsgründe verfassen (vgl. § 313b Abs.1 ZPO).

Mit anderen Worten: Das Gericht hat lediglich eine Entscheidung getroffen, es hat aber nicht erklärt, warum es diese Entscheidung getroffen hat und es musste sich auch nicht mit etwaigen Gegenargumenten des Beklagten auseinandersetzen. Beides hätte sicher zu weiterer – wünschenswerter – Aufklärung auf dem Gebiet des “Facebook-Rechts” geführt, in dem gerichtliche Entscheidungen bisher ohnehin selten sind.

Interessant wären z.B. Ausführungen des Gerichts zu der Frage gewesen, ob das Kommentieren des Fotos durch den Seitenbetreiber bzw. dessen Kennzeichnung des Fotos mit der “Gefällt mir”-Funktion dazu führt, dass der Seitenbetreiber sich das Foto “zu Eigen macht”. Dies hätte zur Folge, dass der Seitenbetreiber nicht nur als Störer in Anspruch genommen werden kann, sondern als Täter und damit so haftet, als ob er das Foto selbst eingestellt hätte.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum “Zu-Eigen-Machen” (vgl. z.B. BGH I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de) muss man diese Frage m.E. bejahen. Der BGH stellt schwerpunktmäßig auf die Vorprüfung der von Dritten erstellten Inhalte durch den Betreiber der Internet-Plattform und dessen damit zusammenhängende Kenntnis und bewusste Verbreitung dieser Inhalte ab. Ein Facebook-Seitenbetreiber, der ein auf seiner Seite veröffentlichtes Foto kommentiert und “liked”, bringt damit zum Ausdruck, dass er das Foto gesehen, bewertet und für gut befunden hat und dass er der Verbreitung auf der von ihm betriebenen Facebook-Seite zustimmt.

Was Facebook-Seitenbetreiber und Rechte-Inhaber beachten sollten:

  • Eine Pflicht zur sofortigen Überprüfung sämtlicher Inhalte, die von Nutzern auf Ihre Facebook-Seite gepostet werden, besteht nach wie vor nicht.
  • Sobald Sie allerdings auf eine Rechtsverletzung hingewiesen werden, müssen Sie aktiv werden. Sie müssen also prüfen, ob eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt oder nicht. Bei Vorliegen einer Rechtsverletzung sind Sie zur sofortigen Löschung der Inhalte verpflichtet. In offensichtlichen Fällen werden Sie meist sofort erkennen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. In weniger offensichtlichen Fällen können Sie z.B. von dem Nutzer, der den Inhalt eingestellt hat, einen Nachweis seiner Rechte-Inhaberschaft verlangen.
  • Überlegen Sie sich gut, ob Sie einen durch andere Nutzer auf Ihrer Seite veröffentlichten Inhalt “liken” oder kommentieren! Sie sollten vorher sicher sein, dass der entsprechende Inhalt keine Rechte Dritter verletzt.
  • Beachten Sie bitte, dass die Haftungsprinzipien nicht nur für Urheberrechtsverletzungen gelten, sondern übertragbar sind auf jedwede Art der Verletzung von Rechten Dritter, z.B. Persönlichkeitsrechts-, Markenrechtsverletzungen etc.
  • Wenn Ihre Rechte verletzt werden: Haben Sie keine Scheu, den Seiten-Betreiber darauf hinzuweisen und sich bei dessen Untätigkeit zu wehren, Sie werden Recht bekommen. Bedenken Sie außerdem, dass Sie ggf. auch direkt gegen Facebook vorgehen können (s.u.).

Was der Kläger sonst noch hätte tun können…

In der genannten Fallkonstellation findet eine Rechtsverletzung durch einen Facebook-Nutzer auf einer Seite statt, die durch einen anderen Facebook-Nutzer betrieben wird. Diese Seite wiederum befindet sich auf der Plattform “Facebook”, die von der Facebook Inc. betrieben wird.

Für Rechtsverletzungen, die auf Facebook-Seiten stattfinden, ist daher m.E. neben dem Seitenbetreiber auch der Betreiber der Plattform “Facebook” – nämlich Facebook selbst – als Störer verantwortlich.

Sollte nach einer entsprechenden Meldung einer Rechtsverletzung an Facebook der Ihre Rechte verletzende Inhalt nicht in angemessener Zeit durch Facebook selbst gelöscht werden, können Sie daher m.E. nicht nur den Seitenbetreiber, sondern auch Facebook selbst kostenpflichtig abmahnen!

Aufgrund der noch unsicheren Rechtslage und der bisher nicht existierenden Rechtsprechung werden die Betreiber der großen Internet-Plattformen es nach meiner Einschätzung in solchen Fallkonstellationen in aller Regel erst gar nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen lassen wollen. Jedenfalls wenn Ihre Abmahnung fundiert und rechtlich überzeugend dargestellt ist, spricht vieles dafür, dass die Plattform-Betreiber sich noch vor einer gerichtlichen Entscheidung (also z.B. vor einer durch Sie beantragten einstweiligen Verfügung) in Ihrem Sinne mit Ihnen einigen und Ihre Rechte in Zukunft schneller und besser schützen. Meine praktische Erfahrung mit der beschriebenen Fallkonstellation bestätigt diese Einschätzung.

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Die rechtlichen Informationen sind stark verkürzt dargestellt. Sie sollen eine erste Orientierung ermöglichen, aber können und sollen eine kompetente Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

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Weitere Informationen zu diesem Thema:

Erstes Facebook-Urteil aus Stuttgart von rechtsportlich.net

Urteil: Facebook-Seitenbetreiber haften für Urheberrechtsverletzungen durch User-Postings von Jens Ferner