Rechtsanwalt Dr. Jan Christian Seevogel

Lausen Rechtsanwälte
80333, München
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht IT-Recht Gewerblicher Rechtsschutz
27.08.2010

Ein etwas kurioser Facebook-Fall

Ich möchte den Blog mit einem meiner Lieblingsthemen beginnen, nämlich Facebook. Kürzlich berichtete Annette Schwindt in ihrem Blog "In Sachen Kommunikation" über folgenden Fall: 

Die PR-Verantwortliche eines Kulturzentrums war beim privaten Surfen über die Facebook-Suche vermeintlich auf eine Facebook-Seite dieses Kulturzentrums gestoßen. Die Seite musste allerdings von einem Dritten erstellt worden sein, da die PR-Verantwortliche nichts von einer eigenen Facebook-Seite des Kulturzentrums wusste. Der Klick auf das Suchergebnis führte nun jedoch nicht intern zu einer Facebook-Seite, sondern zu einer externen Internetseite, nämlich einer Plattform für Musiker und Musikveranstalter, die mit dem Kulturzentrum selbst nichts zu tun hatte.

Zunächst stellt sich die Frage, wie so etwas technisch überhaupt möglich ist. Das Ganze kann dann passieren, wenn man bei der Integration des Facebook Like-Buttons nicht nur den üblichen Code einbindet, sondern den Like-Button an den Open Graph von Facebook anbindet und entsprechende Meta Tags in den Quelltext aufnimmt (vgl. auch dieses Tutorial zu den erweiterten Funktionen des Facebook-Like-Buttons).

Nun kann man sicherlich (ohne zu rechtlichen Mitteln zu greifen) viel dafür tun, dass das eigene Unternehmen bei Facebook möglichst präsent ist und Sucheinträge, die mit dem eigenen Unternehmen nichts oder wenig zu tun haben, in den Hintergrund treten. Das Stichwort heißt "Facebook-SEO". Hätte das Kulturzentrum eine eigene entsprechend eingerichtete und durch Like-Buttons unterstützte offizielle Facebook-Seite gehabt, wäre das unseriöse Suchergebnis der anderen Plattform in den Hintergrund getreten.

Ganz unabhängig von der Notwendigkeit, sein eigenes Unternehmen durch die entsprechenden Maßnahmen für die Facebook-Suche zu optimieren, ist der Fall aber auch rechtlich nicht uninteressant. Ohne umfassende Detailinformationen eines jeden Einzelfalles ist eine rechtliche Einordnung freilich unmöglich. Allgemein kann aber gesagt werden, dass bei zwei Unternehmen, die "Mitbewerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind (die also mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen) und von denen eines den Sucheintrag unter dem Namen des anderen Unternehmens bewusst nutzt, um damit auf die eigene externe Webseite zu verlinken, ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß in Betracht kommt. Gleiches würde dann gelten, wenn der Mitbewerber unter dem Namen des fremden Unternehmens zwar nicht auf eine externe Webseite, aber auf die eigene offizielle Facebook-Seite verlinkt (soweit ihm dies technisch überhaupt möglich ist). Je nach Fallkonstellation bzw. soweit ein Markenschutz besteht, kommen zusätzlich Markenrechtsverletzungen in Betracht.

Weiterhin stellt sich die Frage, inwieweit Facebook selbst für die möglichen Rechtsverstöße verantwortlich gemacht werden kann. Dazu kann auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur Haftung ebays bei Rechtsverstößen einzelner Anbieter abgestellt werden (Internet-Versteigerung (Rolex) IInternet-Versteigerung (Rolex) II und Internet-Versteigerung (Rolex) III). Demnach kann Facebook nach deutschem Recht dazu verpflichtet sein, durch entsprechende Prüf- und Kontrollmechanismen dafür zu sorgen, dass Rechtsverletzungen dieser Art in Zukunft unterbleiben, wenn das verletzte Unternehmen Facebook auf diese Rechtsverstöße hingewiesen hat. An die Prüfungspflichten dürfen nach dem Bundesgerichtshof keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Das bedeutet beispielsweise, dass es Facebook nicht zuzumuten wäre, jede von Nutzern erstellte Seite vor deren Veröffentlichung bzw. bevor Facebook auf einen Verstoß hingewiesen wurde, auf etwaige Rechtsverstöße hin zu überprüfen. 


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Die rechtlichen Informationen sind stark verkürzt dargestellt. Sie sollen eine erste Orientierung ermöglichen, aber können und sollen eine kompetente Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

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