Bei dem Erwerb von Fotos aus Fotodatenbanken im Internet (zB iStockphoto, fotolia, shutterstock etc.) sind die Lizenzbedingungen der Datenbank-Anbieter, die in der Regel gemeinsam mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden, genauestens zu beachten. Die möglichen Lizenz- bzw. Nutzungsarten sind sehr vielfältig und erlaubt ist jeweils allein die Nutzung, die für das konkrete erworbene Foto vereinbart wurde (zB Nutzung ausschließlich im Internet, nur innerhalb einer bestimmten Zeitspanne etc.).
Verbot der Vergabe von Unterlizenzen:
In aller Regel verbieten die Lizenzbedingungen der Fotodatenbank-Anbieter die Vergabe von Unterlizenzen an Dritte. Das heißt, dem Erwerber des Fotos ist es nicht erlaubt, die Nutzung des Fotos anderen Unternehmen oder Personen zu gestatten, und zwar auch nicht kostenfrei. Problematisch kann dies unter anderem dann werden, wenn der Foto-Erwerber, z.B. ein Unternehmen, das Foto auch im Rahmen seines Facebook-Auftritts, etwa auf der Facebook-Unternehmensseite nutzen möchte:
Facebook-Nutzungsbedingungen:
Die Facebook-Nutzungsbedingungen sehen die Einräumung einer sog. “IP-Lizenz” an allen von den Nutzern geposteten Inhalten (also auch Fotos) vor in Form einer nicht-exklusiven, übertragbaren, unterlizenzierbaren, unentgeltlichen, weltweiten Lizenz (Punkt 2.1 der Facebook-Nutzungsbedingungen). Das bedeutet, dass ein Nutzer mit jedem Foto, das er bei Facebook einstellt, an Facebook eine Unterlizenz zur Nutzung dieses Fotos vergibt. Genau das verbieten ihm aber in den meisten Fällen die Lizenzbedingungen der Fotodatenbank-Anbieter. Zwar dürften die Facebook-Nutzungsbedingungen in diesem Punkt nach deutschem Recht unwirksam sein. Denn kein Nutzer erwartet, dass er über die Nutzungsbedingungen Facebook das Recht einräumt, Rechte an den eigenen Fotos an Dritte weiter lizenzieren zu dürfen. Die Rechteeinräumung ist damit wegen § 305c Abs. 1 BGB überraschend und dürfte nicht Bestandteil des Nutzungsvertrages mit Facebook werden. Da dies bisher nicht gerichtlich entschieden wurde und es die Klausel nun einmal gibt, ist von der Nutzung von Fotos aus Fotodatenbanken auf Facebook aufgrund der damit verbundenen Gefahr wegen einer Urheberrechtsverletzung belangt zu werden, jedoch abzuraten.
Konsequenz:
Wer Fotos aus Fotodatenbanken bei Facebook postet bzw. einstellt, begeht in aller Regel eine Urheberrechtsverletzung. Folge können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie Erstattungsansprüche im Hinblick auf entstandene Rechtsanwaltskosten sein.
Was kann ich tun, um die erworbenen Fotos dennoch verwenden zu dürfen?:
Klären Sie die Nutzungsmöglichkeiten mit dem jeweiligen Anbieter der Foto-Datenbank ab. Gehen Sie kurz auf die Problematik ein und lassen Sie sich die Möglichkeit der Nutzung auf Facebook durch den Anbieter – z. B. per E-Mail – bestätigen. Die meisten Anbieter von Foto-Datenbanken wissen natürlich, dass durch die Kunden häufig eine Nutzung in Social-Media-Kanälen beabsichtigt ist. Bevor man Ihnen überhaupt keine Fotos verkauft, werden die meisten Anbieter die beabsichtigte Nutzung auf Facebook ausdrücklich gestatten und Sie sind auf der sicheren Seite.
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Die rechtlichen Informationen sind stark verkürzt dargestellt. Sie sollen eine erste Orientierung ermöglichen, aber können und sollen eine kompetente Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.
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Weitere Informationen zu diesem Thema:
Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Stock-Fotos auf Facebook von Thomas Schwenke