OLG Saarbrücken verurteilt Berufungsunfähigkeitsversicherung zur Zahlung einer Berufungsunfähigkeitsrente: kein arglistiges Verschweigen von Krankheiten bei Mitteilung gegenüber Versicherungsagent – Auge-und-Ohr-Rechtsprechung (Saarländisches Oberlandesgericht – 5 U 343/10 – juris)
München, den 16. Juli 2014: Das Saarländische Oberlandesgericht hat in einem Verfahren eine Berufsunfähigkeitsversicherung zur Zahlung einer Berufungsunfähigkeitsrente verurteilt. Ausgangslage des Verfahrens war die Klage eines Versicherungsnehmers, der im Jahr 1994 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen hatte. Im Jahr 2009 erlitt der Versicherungsnehmer einen Bandscheibenvorfall und war in der Folgezeit berufsunfähig. Daraufhin beantrag der Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsrente. Den Antrag beantwortete die Versicherungsgesellschaft mit einer Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Hiergegen reichte der Versicherungsnehmer Klage ein und begründete seinen Anspruch damit, dass er bei Antragstellung keineswegs arglistig bestimmte Krankheiten unterschlagen haben. Vielmehr habe er diese seiner Versicherungsagentin genannt, die allerdings die Krankheiten nicht in den Antrag aufgenommen habe. Hiergegen wandte die Versicherungsgesellschaft ein, dass der Vortrag des Versicherungsnehmers unzutreffend sei, er vielmehr sogar arglistig getäuscht habe. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat dieser Argumentation nach Einvernahme der Versicherungsagentin Einhalt geboten. Danach stehe diese als Auge und Ohr der Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer gegenüber. Wenn dieser also der Versicherungsagentin gegenüber eine Krankheit benenne, habe er damit seine Obliegenheiten erfüllt. Darüber hinaus falle der Versicherungsgesellschaft die Beweislast für die Behauptung zu, dass der Versicherungsnehmer arglistig getäuscht habe – nicht dieser müsse also beweisen, nicht getäuscht zu haben. Dem Kläger sei daher, so das Oberlandesgericht, die Berufsunfähigkeitsrente zuzusprechen.
Das Urteil bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich die insgesamt versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung: „Denn es bleibt zwar dabei, dass Versicherungsnehmer darlegen und beweisen müssen, erwerbsunfähig zu sein. Allerdings muss eben die Versicherungsgesellschaft für den Fall, dass sie dem Versicherungsnehmer arglistiges Handeln vorwirft, die Behauptung auch beweisen.“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A..
Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass ein Vorgehen gegen die ablehnende Entscheidung der Versicherungsgesellschaft regelmäßig überaus sinnvoll sein kann. Rechtsanwalt Luber: „Denn es ist nach unserer Einschätzung eben nicht so, dass die Versicherung stets im Interesse ihres Kunden handelt. Dies kann zur Folge haben, dass die Verweigerung einer Versicherungsleistung fehlerhaft ist und hiergegen Rechtsschutz einzuholen ist.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah anwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.
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