Investmentplattform Optioment.com zahlt seit Dezember 2017 keine Gelder mehr an ihre Mitglieder aus. CLLB vertritt Geschädigte.
München, Berlin 17.01.2018: Der Markt mit Cryptocurrencies, wie Bitcoin, Ripple & Co. boomt. Immer mehr Investmentplattformen drängen auf den Markt und bieten ihre Dienste interessierten Anlegern an. Eine dieser Plattformen ist Optioment.com, die seit Anfang 2017 ihr Geschäftsmodell auch für den deutschen Markt anbietet.
Das Investmentmodell von Optioment.com funktioniert wie folgt:
Das OPTIOMENT Bitcoin Trading ist ein privater, in Costa Rica ansässiger Bitcoin Fonds, dessen Ziel es ist, hohe Renditen durch das Investieren von Bitcoins in sicheres Arbitrage- und manuell überwachtes Crypto-Trading zu investieren. Arbitrage Trading zieht seinen Vorteil aus Kursunterschieden ein und derselben Cryptocoin auf verschiedenen Marktplätzen. Manuelles Crypto-Trading investiert in einen Markt, der extrem hohe Renditen ermöglicht, aber auch extrem hohe Risiken birgt, wie der jüngste Crash am Cryptomarkt eindrucksvoll gezeigt hat.
Nach eigenen Aussagen von optioment.com steht die Sicherheit des Anlagekapitals bei der Trading-Plattform im Vordergrund. Diese formuliert es wie folgt:
„Unser Fokus liegt auf dem Schutz der Depots unserer Mitglieder. Das zeigt sich an unserem Geschäftsmodell, unseren Vorgangsweisen und den involvierten Menschen.“
Versprochen werden 1,5% bis 4% Rendite. Pro Woche!
Das klingt alles sehr gut, so lange es funktioniert.
Im Dezember 2017 stellte die Trading-Plattform ihre Webseite um. Seitdem ist der Bereich für die Zahlungsdienste nicht mehr erreichbar, Transaktionen werden nicht mehr ausgeführt.
Die Trading-Plattform richtet sich dezidiert auch an den deutschen Markt. Die Webseite ist neben Englisch auch komplett auf Deutsch ausgestaltet. Deutsche Anleger werden namentlich als Werbebeispiele aufgeführt.
Der angebotene Arbitragehandel sowie das manuelle Crypto-Trading stellen Nach Auffassung von Rechtsanwalt István Cocron, Gründungspartner der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes dar, die bei einem Angebot auch in Deutschland und gerichtet an deutsche Anleger einer Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) bedürfen.
Fehlt eine solche Erlaubnis der BaFin gemäß § 32 KWG stellt der Arbitragehandel in Deutschland eine strafbare Handlung dar. Konten, Transaktionen und Investments deutscher Mitglieder müssten rückabgewickelt werden. Grundsätzlich können die Verantwortlichen Betreiber des Fonds auch persönlich in die Haftung genommen werden. „Aufgrund des sog. „fliegenden Gerichtsstands“ sind Klagen auch in Deutschland möglich“, so Rechtsanwalt Cocron, weiter.
Betroffene Anleger sollten ihre rechtlichen Ansprüche durch einen Fachanwalt für Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Die Kanzlei CLLB unterstützt betroffene Anleger bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Pressekontakt: CLLB Rechtsanwälte, Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaft mbB, Rechtsanwalt István Cocron, Panoramastr.1. 47, 10178 Berlin, Fon: 030 / 288 789 60, Fax: 030 / 288 789 620; Mail: kanzlei@cllb.de, Web: www.cllb.de