Deutlicher Hinweisbeschluss des BGH – Unzulässige Abschalteinrichtungen dürften Mangel darstellen
München, 22.02.2019. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Revisionsverfahren eines Autokäufers gegen seine Autohändlerin wichtige Hinweise erteilt, die auch für tausende Kläger von Relevanz sind, die VW derzeit wegen des Diesel-Skandals auf Schadensersatz verklagen.
Laut Pressemitteilung des BGH vom 22.02.2019 hat der BGH in einem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 klargestellt, dass bei Fahrzeugen von einem Sachmangel auszugehen sein dürfte, wenn diese mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sind, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzieren.
Nach diesem Hinweisbeschluss wollte es die beklagte Autohändlerin auf eine Verhandlung vor dem BGH offensichtlich nicht mehr ankommen lassen. Eine für den 27. Februar unter dem Aktenzeichen VIII ZR 225/17 angesetzte Verhandlung wurde abgesagt, weil sich die Parteien noch verglichen haben, wie der BGH heute mitteilte. Das ist umso bemerkenswerter, weil die Autohändlerin das Berufungsverfahren vor dem OLG Bamberg noch gewonnen hatte.
In dem Fall ging es um die Klage eines Verbrauchers, der 2015 einen vom Abgasskandal betroffenen VW Tiguan gekauft hatte und nun die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs forderte. Das OLG Bamberg hatte die Klage jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieses Tiguan-Modell inzwischen gar nicht mehr gebaut werde und das Nachfolgemodell erhebliche Unterschiede zum Vorgänger aufweise. Der Verbraucher gab nicht auf und trug seine Klage bis vor den BGH. „Das hat sich gelohnt. Auch wenn es kein Urteil des BGH gibt, schafft der Hinweisbeschluss des Senats auch für Verfahren gegen VW Klarheit. Denn die vereinzelt von Gerichten vertretene Auffassung, bei unzulässigen Abschalteinrichtungen, wie sie in VW Diesel-Fahrzeugen mit EA-189 Motoren eingebaut waren, handle es sich um einen nur unwesentlichen Mangel, dürfte damit vom Tisch sein“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte München.
Dass der BGH wahrscheinlich zu Gunsten des Verbrauchers entschieden hätte, wird in seiner Pressemitteilung zum Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 deutlich. Darin stellte der Senat klar, dass „bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte, …weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.“
Dieser Hinweisbeschluss des BGH ist auch für die Schadensersatzklagen gegen VW eine deutliche Ansage.
„Der BGH hat aus unserer Sicht klargemacht, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung einen Mangel darstellt und der Verbraucher Anspruch auf Ersatz hat. Damit hat er auch ohne Urteil die Rechte der Verbraucher im Dieselskandal gestärkt und Schadensersatzansprüche gegen VW dürften sich noch besser durchsetzen lassen. Die Forderungen sind in der Regel noch nicht verjährt, sondern können noch mindestens bis Ende 2019 geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.
Mehr Informationen: https://www.diesel-abgasskandal.de/
Pressekontakt: Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: leitz@cllb.de Web: www.cllb.de