München, 10.11.2017 – CLLB Rechtsanwälte erwirkt für Anleger der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG Urteil gegen Anlageberater auf Zahlung von Schadensersatz.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat für zwei Mandanten, die jeweils eine Beteiligung an der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG gezeichnet haben, ein Urteil gegen deren Anlageberater auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt € 18.400,00 nebst Zinsen erwirkt. Im Gegenzug müssen die Anleger lediglich die Rechte aus der jeweiligen Beteiligung an den Berater übertragen. Das Gericht hat damit den Anlegern Schadenersatz in voller Höhe zugesprochen, d.h. der Berater muss die geschädigten Anleger so stellen, als hätten sie die Beteiligung an der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG nie gezeichnet.
Das Urteil reiht sich ein in die Erfolge die die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte für von ihr vertretene Anleger der V + GmbH & Co. Fonds 1 KG, V + GmbH & Co. Fonds 2 KG und V + GmbH & Co. Fonds 3 KG in der Vergangenheit bereits erzielt hat. So hatte die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte für mehrere Anleger positive gerichtliche Entscheidungen gegen Berater und Gründungsgesellschafter erwirkt. Weiter konnten bereits mehrere Vergleiche für Anleger geschlossen werden, die in oben genannte Fonds investiert hatten. Das Gericht teilte in den Verfahren die Meinung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, dass der Verkaufsprospekt der V + GmbH & Co. Fonds 1, 2 und 3 KG mehrere eklatante Fehler aufweist, die für die Anleger erfahrungsgemäß maßgebliches Gewicht haben und dass das Fondskonzept auch in sich unplausibel sei.
„Die von uns erstrittenen Entscheidungen und Vergleiche zeigen, dass Anleger der V+ Fonds regelmäßig gute Aussichten haben, Schadenersatzansprüche gegen Anlageberater/Anlagevermittler und Gründungsgesellschafter durchzusetzen, um ihr eingesetztes Kapital zurück zu erhalten“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Denn ist der Verkaufsprospekt, so wie von CLLB Rechtsanwälte herausgearbeitet, fehlerhaft und unplausibel, sind sowohl Anlegerberater/Anlagevermittler als auch Gründungsgesellschafter grundsätzlich verpflichtet, darauf hinzuweisen. Unterbleibt dies, so besteht für den einzelnen Anleger regelmäßig ein Schadenersatzanspruch, der auf eine komplette Rückabwicklung der Beteiligung, also auf die Erstattung des eingezahlten Kapitals und die Befreiung von weiteren Verpflichtungen, wie beispielsweise Ratenzahlungsverpflichtungen, gerichtet ist. Im Gegenzug muss der Anleger lediglich die Rechte aus der Beteiligung übertragen.
CLLB Rechtsanwälte empfiehlt Anlegern der verschiedenen V Plus Fonds (V+ GmbH & Co. Fonds 1, 2, und 3 KG und Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG), die sich schlecht beraten fühlen und/oder von dem Fonds trennen wollen, die Kontaktaufnahme zu einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, um sich hinsichtlich möglicher Optionen zur Durchsetzung von Ansprüchen und auch im Hinblick auf einen Ausstieg aus dem Fonds qualifizierten Rat einzuholen. Neben der Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Anlageberater und Gründungsgesellschafter des Fonds kann auch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung oder Stilllegung der Beteiligung bestehen. Dies dürfte vor allem für Ratenzahler interessant sein.