~~Anleger der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, die fehlerhaft beraten wurden, sollten unverzüglich die Verjährung etwaiger Ansprüche rechtlich prüfen lassen.
München, den 23.09.2016 - Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte erhält immer mehr Anfragen von Anlegern diverser V + Fonds, die erklären, beim Erwerb nicht ausreichend über Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden zu sein. Vielfach droht die Verjährung von hieraus resultierenden Schadensersatzansprüchen. Besonders bei Anlegern der V + GmbH & Co. Fonds 1 KG kann auf Grund der Verjährungsvorschriften Eile geboten sein, sofern Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden sollen.
Nach derzeitiger Gesetzeslage verjähren Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung entweder kenntnisabhängig nach drei Jahren zum Jahresende oder taggenau 10 Jahre nach Erwerb der Beteiligung. Die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren regelt die absolute Zeitgrenze, um Ansprüche noch in unverjährter Zeit geltend machen zu können. Wurde beispielsweise ein Anleger falsch beraten und erwarb daraufhin am 14.10.2006 eine Beteiligung, so tritt die absolute Verjährung der Ansprüche wegen Falschberatung mit Ablauf des 14.10.2016 ein. Ansprüche auf Grund von Zeichnungen ab dem Spätsommer 2006 drohen daher gewissermaßen täglich zu verjähren.
Gerade für Anleger der V + GmbH & Co. Fonds 1 KG, die fehlerhaft beraten wurden, hat diese Verjährungsfrist besondere Bedeutung. Dies deshalb, weil der Verkaufsprospekt der V + GmbH & Co. Fonds 1 KG vom Dezember 2005 datiert und die Beteiligungen ab Dezember 2005 bis ins Jahr 2007 vertrieben wurden. Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Anlegern rät daher allen Anlegern, die sich fehlerhaft beraten fühlen, unverzüglich rechtlichen Rat einzuholen, damit ggfs. verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden können.
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung stehen dem Anleger dann zu, wenn er nicht „anleger- und objektgerecht“ beraten wurde. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung darf dabei z.B. gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Anleger ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken des Anlageprodukts, wie das Verlustrisiko oder die fehlende Handelbarkeit, aufgeklärt werden. Kommen Berater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche. Hinzukommt, dass nach Auffassung der CLLB Rechtsanwälte der Prospekt der V + GmbH & Co. Fonds 1 KG Fehler enthält. Sofern für den Berater erkennbare, relevante Prospektfehler bestehen, muss der Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierauf hingewiesen werden. Unterbleibt ein derartiger Hinweis, liegt regelmäßig eine Falschberatung vor, welche grundsätzlich zum Schadensersatz berechtigt. Stehen dem Fondszeichner Schadensersatzansprüche zu, so kann der betroffene Anleger nicht nur die Rückabwicklung seiner Anlage und Auszahlung des Anlagebetrages (abzüglich erhaltener Ausschüttungen) geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Anleger, die fehlerhaft beraten wurden und die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten ihren anwaltlichen Berater zudem beauftragen, bei der Versicherung um eine Kostenübernahme nachzusuchen. „In nicht wenigen Fällen übernehmen die Rechtschutzversicherungen die mit einer solchen Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kosten“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin.
Pressekontakt: Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de
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23.09.2016