Rechtsanwalt Istvan Cocron

CLLB Rechtsanwälte Partnerschaftsges. mbB
80538, München
Rechtsgebiete
Bankrecht und Kapitalmarktrecht Zivilrecht Internationales Wirtschaftsrecht
28.06.2016

URLAUBSZEIT IST REISE(RÜCKTRITTS)ZEIT

~~CLLB berichten über die Möglichkeiten und Hindernisse bei der Geltendmachung der Reisekosten im Falle des Nichtantritts von Reisen

München, 27.06.2016: Wie die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte berichtet, mehren sich gerade jetzt in der anstehenden Urlaubszeit für Reisende die Fragen nach dem Nutzen einer Reiserücktrittsversicherung. Viele Urlauber fragen sich, ob eine Reiserücktrittsversicherung sinnvoll ist und welche Kosten diese im konkreten Fall auch tatsächlich übernimmt.

Ziel der Reiserücktrittsversicherung ist für die Reisenden, sich gegen Unwägbarkeiten und finanzielle Risiken abzusichern, die mit der Buchung von Reisen verbunden sind, insbesondere, wenn die Reise erst in mehreren Wochen oder Monaten angetreten wird. Gerade bei Familienurlauben oder auch bei längeren Fernreisen, die häufig kostspielig sind, kann eine Reisekostenversicherung empfehlenswert sein.

Was wird mit der Reiserücktrittsversicherung konkret versichert?

Abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen greift die Reiserücktrittsversicherung grundsätzlich bei der Stornierung einer Reise, also wenn die Reise gar nicht erst angetreten werden kann. Daneben kann es auch einen Kostenübernahmeanspruch geben bei teilweisen Kosten, beispielsweise durch einen verspäteten Reiseantritt, bei dem zusätzliche Flugkosten anfallen.

Hierbei kann in der Regel bis zur vollen Höhe der Reisekosten eine Erstattung von der Versicherungsgesellschaft verlangt werden.

Was ist ein versichertes Ereignis?

Damit der Versicherungsschutz greift, ist es erforderlich, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt, welches der versicherten Person „zustößt“ und sich auf die ursprünglich geplante Reise auswirkt, also den Reiseantritt verzögert oder völlig unmöglich macht.

In aller Regel sind hierbei Todesfälle sowie schwere Unfallverletzungen erfasst.

Hierbei ist nicht ausschlaggebend, dass der Unfall an sich besonders schwer war. Vielmehr muss sich die konkrete Verletzung auf die Möglichkeit auswirken, den Urlaub wahrnehmen zu können.

Beispielsweise wäre einem Reisenden, der kurz vor Reiseantritt eine Trommelfellverletzung erleidet, ein Tauchurlaub in Ägypten nicht zumutbar, so dass ihm die Stornokosten für die Reise zu erstatten sind.
Darüber hinaus kann die Reiserücktrittsversicherung auch bei plötzlichen Erkrankungen geltend gemacht werden.

Die Rechtsprechung verlangt hierbei eine „unerwartet schwere Erkrankung“. Gerade dieser Punkt ist häufig Anknüpfungspunkt für Versicherungen, um die Leistung zu verweigern, da geltend gemacht wird, dass Erkrankungen nicht unerwartet waren. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Reisende eine entsprechende Vorerkrankung aufweist.

Jedoch ist immer im Einzelfall zu prüfen, inwiefern eine Erkrankung tatsächlich nicht unerwartet war. Häufig kann auch bei chronischen Erkrankungen durch ärztliche Bescheinigungen, die bestätigen, dass gegenwärtig nicht mit einem zeitnahen Auftreten der Beschwerden zu rechnen ist, die Einwendung der Versicherung entkräftet werden.

Reisende, die Kostenerstattungen gegen ihre Reiserücktrittsversicherung geltend machen und deren Ansprüche von den Versicherungen zurückgewiesen werden, wird aufgrund der mannigfaltigen Rechtsprechung empfohlen, sich an eine auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden, um von dieser prüfen zu lassen, ob Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft durchsetzbar sind.

Pressekontakt: Aylin Pratsch, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de; Web: www.cllb.de