~~Nachdem Singapore Airlines den Leasingvertrag des Airbus A380 nicht verlängern wird, stehen Anleger des Flugzeugfonds möglicherweise vor schweren Zeiten.
München, 21.09.2016 – Anleger der „DS-Rendite-Fonds Nr. 129 Flugzeugfonds IV GmbH & Co. KG“ müssen möglicherweise um ihre Einlage bangen. Wie das Manager Magazin in der letzten Woche berichtete, wird die Singapore Airlines den Leasingvertrag über den dem Fonds zugrundeliegenden Airbus A380-800 nach Ablauf der zehnjährigen Leasingdauer im Jahr 2017 nicht verlängern.
Der DS-Rendite-Fonds Nr. 129 wurde im Jahre 2008 mit einem Gesamtemissionsvolumen von über € 200 Millionen US-Dollar aufgelegt. Auch viele private Anleger haben sich mit einer Mindestanlagesumme von 20.000 US-Dollar an diesem Flugzeugfonds beteiligt. Während die geplante Laufzeit des Fonds 17 Jahre beträgt, wurde der Leasingvertrag mit der Singapore Airlines über das Flugzeug nur über 10 Jahre fest geschlossen. Von der eingeräumten Option, diesen Leasingvertrag zu verlängern hat die Fluggesellschaft nun jedoch keinen Gebrauch gemacht.
„Nachdem international die Nachfrage der Fluggesellschaften für Großraumflugzeuge merklich zurückgegangen ist, dürfte es für die Fondsgesellschaft nicht einfach werden, das Flugzeug an eine andere Airline zu marktüblichen Konditionen zu verleasen oder zu verkaufen“, so Rechtsanwalt und Privatpilot Christoph Schneider von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in Berlin und München.
Zunächst empfiehlt Rechtsanwalt Schneider eine Überprüfung, ob Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht kommen. Ein Anlageberater muss seine Kunden über die mit einer von ihm empfohlenen Kapitalanlage verbundenen Risiken aufklären. Eine solche Aufklärung muss rechtzeitig, vollständig und verständlich erfolgen, bestehende Risiken dürfen dabei nicht verharmlost werden. So muss einem Anleger deutlich gemacht werden, dass es sich bei einem geschlossenen Fonds um eine unternehmerische Kapitalanlage handelt, deren Risiken bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals reichen können. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass kein geregelter Zweitmarkt besteht, was angesichts der langen Laufzeit bis zum Jahr 2025 für viele Anleger überaus problematisch sein kann.
„Viele Anleger, denen der Erwerb derartiger geschlossener Beteiligungen empfohlen worden ist, berichten uns, dass ihnen geschlossene Fonds als sichere Anlagen angepriesen wurden“, so Rechtsanwalt Schneider.
Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung sind darauf gerichtet, die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Kapitalanlage nie erworben. Sie erhalten unter Anrechnung geflossener Ausschüttungen ihr eingesetztes Kapital zurück. Im Gegenzug übertragen sie Ihre Rechte an der Beteiligung an den Anlageberater bzw. an die hinter diesem stehende Anlageberatungsgesellschaft.
Sollte der Erwerb des geschlossenen Flugzeugfonds durch eine Bank vermittelt worden sein, so war diese zudem verpflichtet, dem Anleger etwaig für die Vermittlung als sogenannte Kick-back-Zahlungen vereinnahmte Provisionen offenzulegen. Sollte die Bank dies versäumt haben, können auch auf Grundlage der sogenannten Kick-back-Rechtsprechung gestützte Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, die ebenfalls auf eine Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet sind.
Unter Umständen übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und -durchsetzung.
Rechtsanwalt Schneider rät betroffenen Anlegern deshalb, sich zeitnah an einen spezialisierten Anwalt zu wenden und die juristischen Möglichkeiten zur Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen.
Pressekontakt: RA Christoph Schneider, CLLB Rechtsanwälte, Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Tel. 089/552 999 50, Fax: 089/552 999 90, mail: kanzlei@cllb.de, www.cllb.de