Ansprüche verjähren grundsätzlich erst drei Jahre nach Erhalt der Arztrechnung
Berlin, München 03.02.2025 – CLLB-Rechtsanwälte, welche bereits eine Vielzahl an Verfahren gegen private Krankenversicherer und Beihilfestellen wegen zu Unrecht verweigerter Kostenerstattung nach einer Schlafapnoeoperation führen, berichteten kürzlich über die laufenden Prozesse und die Erkrankung.
Studien zur Folge leiden in Deutschland über alle Altersgruppen etwa 30 Prozent der Männer und 13 Prozent der Frauen unter einer obstruktiven Schlafapnoe. Die Erkrankung wird jedoch aufgrund der unspezifischen Symptome oftmals gar nicht erkannt. Eine Operation führt zu einer Erweiterung der oberen Atemwege, wohingegen eine CPAP-Maske die Symptome nur als Hilfsbehandlung therapiert und Studien zur Folge das kardiovaskuläre Risiko nicht auf Normalniveau reduziert. Da Patienten oftmals einem besonders erhöhten Herzinfarkts- und Schlaganfallrisiko ausgesetzt sind, ist eine Operation daher eine ernstzunehmende Option.
Was viele Patienten jedoch nicht wissen: Versicherungsnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf die Kostenerstattung gegenüber ihren privaten Krankenversicherern im Falle von medizinisch notwendigen Heilbehandlungen gem. § 192 VVG und müssen sich nicht auf das Tragen einer Maske verweisen lassen! Dies hat das LG Frankfurt (Oder) bereits mit kanzleiintern erstrittenem Urteil vom 18.11.2022, Az.: 15 O 114/22 bestätigt.
Der Anspruch auf Kostenerstattung verjährt grundsätzlich erst drei Jahre nach Kenntnis gemäß § 195 BGB. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsnehmer davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Was bedeutet das konkret für die Kostenerstattung einer Operation?
Der Anspruch gegen die private Krankenversicherung bzw. Beihilfe entsteht meist mit der Zahlung der Arztrechnung durch den Versicherungsnehmer. Kenntnis besteht spätestens mit Erhalt der Rechnung und der Einreichung bei der Versicherung. Die Verjährung beginnt dann am 31. Dezember des Jahres, in dem die Rechnung gestellt oder bezahlt wurde, und läuft drei Jahre später zum Jahresende ab.
Beispiel:
• OP und Rechnung im Januar 2022, Zahlung im Februar 2022.
• Verjährungsbeginn: 31.12.2022.
• Verjährungseintritt: 31.12.2025.
Fazit: Patienten, welche im Jahr 2022 eine Rechnung erhalten haben, könnten grundsätzlich noch bis Ende 2025 Klage erheben oder außergerichtliche Verhandlungen aufnehmen, um die Verjährung zu hemmen. Die Kanzlei CLLB steht als fachkompetenter Ansprechpartner mit Rat und Tat zur Seite.
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