München, den 1. Oktober 2011. Die Fondsemittentin Ideenkapital AG hatte in den letzten Jahren mehrere Fonds mit dem Namen Prorendita aufgelegt und hierdurch von 17.000 Anlegern über 300 Millionen Euro eingesammelt. Mit diesem Kapital wurde über eine britische Gesellschaft in britische Kapitallebensversicherungen investiert. Der Plan sah wie folgt aus: Die Prorendita Fonds kaufen Lebensversicherungen auf dem Zweitmarkt in Großbritannien auf und zahlen die Prämien für die Lebensversicherungen bis zum Ende der Laufzeit weiter an die Lebensversicherungsgesellschaften. Mit Eintritt des Versicherungsfalls, beispielsweise dem Tod der versicherten Person, wird die Versicherungssumme fällig. Aus dieser ergibt sich die Rendite für die Anleger der Prorendita Fonds.
Was in der Theorie durchaus als interessante Möglichkeit der Kapitalanlage erscheint, war in der Praxis nicht dergleichen erfolgreich. Im Zuge der Finanzkrise im Jahr 2008 brach der Markt für britische Lebensversicherungen ein, sodass auch die Berechnungen der Fonds oftmals Makulatur waren. Folge hiervon war, dass die prospektierten Renditen nicht erwirtschaftet werden konnten. Anleger erhielten im Jahr 2009 keine Ausschüttungen und auch die wirtschaftlichen Ergebnisse für das Jahr 2010 waren problematisch. Wie übereinstimmend mehreren Presseberichten zu entnehmen ist, sind für die Anleger der Prorendita-Fonds Verluste zu befürchten, sogar ein Totalverlust ist demnach teilweise nicht auszuschließen.
„Die betroffenen Anleger sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich.
Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken, wie z.B. das unternehmerische Risiko und das Zweitmarktrisiko, aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Ferner kann man sich auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten haben, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach der Erfahrung der CLLB Rechtsanwälte nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.
Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.
Pressekontakt: Rechtsanwalt Christian Luber, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de
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05.10.2011