München, 05.09.2024. In einem Rechtsstreit um die Rückforderung von Verlusten aus Online-Sportwetten hat das Landgericht Köln am 26. August 2024 den Beschluss zur Aussetzung eines Verfahrens aufgehoben. Dem Interesse des Klägers auf Fortführung des Verfahrens sei der Vorrang einzuräumen. Eine Entscheidung des EuGH in einem anhängigen Verfahren müsse nicht abgewartet werden, machte das LG Köln deutlich.
Ohne die erforderliche Lizenz waren und sind Online-Glücksspiele inkl. Online-Sportwetten in Deutschland verboten. Das bedeutet, dass Spieler ihre Verluste aus verbotenen Glücksspielen im Internet zurückverlangen können. Diesen Rückzahlungsanspruch haben zahlreiche Gerichte in Deutschland bestätigt. Verschiedene Veranstalter der Online-Glücksspiele sind inzwischen dazu übergegangen, auf eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem anhängigen Verfahren zu drängen. Der EuGH soll in diesem Verfahren entscheiden, ob das deutsche Verbot von Online-Glückspielen mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist.
„Der EuGH hat schon 2010 entschieden, dass nationale Verbote zulässig sein können, wenn sie dem Gemeinwohl dienen. Da das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland u.a. der Bekämpfung von Spielsucht oder dem Schutz vor ruinösem Verhalten dient, ist davon auszugehen, dass der EuGH seine Rechtsprechung beibehält und das Verbot weiterhin für mit Unionsrecht vereinbar hält“, so Rechtsanwalt Cocron.
Auch das LG Köln hält eine Aussetzung des Verfahrens nicht für geboten, zumal offen ist, wann der EuGH eine Entscheidung trifft. Schon aus Gründen der Prozessökonomie und der Gefahr einer Verfahrensverschleppung sei dem Interesse des Klägers an einer Fortführung des Verfahrens der Vorrang einzuräumen.
Zur Begründung verwies das Gericht auch auf zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. So habe der BGH in seinem Hinweisbeschluss vom 22. März 2024 deutlich gemacht, dass er das Angebot von Online-Sportwetten in Deutschland ohne die erforderliche Lizenz für illegal hält und Spieler daher einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Verluste haben. Weiter führte der BGH aus, dass er eine Vorlage an den EuGH nicht für geboten hält. Zudem habe der EuGH seine Rechtsauffassung in früheren Entscheidungen deutlich gemacht. Außerdem geht es in den anhängigen Verfahren vor dem EuGH nicht um das Verbot von Online-Sportwetten, sondern nur um das Verbot von Online-Casino-Spielen und (Zweit-)Lotterien.
In seiner Entscheidung vom 25. Juli 2024 hat der BGH in einem Verfahren zu Online-Sportwetten zwar den EuGH angerufen. Hier hatte der Anbieter eine Lizenz beantragt, die aber nicht erteilt werden konnte, weil das damalige Vergabeverfahren gegen Unionsrecht verstoßen hat. Der EuGH soll nun klären, ob das Verbot dennoch mit Unionsrecht vereinbar ist. Der BGH machte aber auch hier deutlich, dass er Online-Sportwetten ohne die erforderliche Genehmigung für nichtig hält.
In diesem Verfahren ist aber außen vor geblieben, ob auch Verstöße gegen spielerschützende Regelungen des materiellen Glücksspielrechts, wie z.B. Einhaltung der Einzahlungslimits, zur Nichtigkeit von Online-Sportwetten führen. Genau darum gehe es aber in dem hiesigen Verfahren, so das LG Köln. Eine Aussetzung des Verfahrens sei daher nicht erforderlich.
„Die Anbieter von Online-Sportwetten haben sich in vielen Fällen nicht an die Auflagen wie Einhaltung der Einzahlungslimits gehalten. Diese Fälle dürften auch ohne Entscheidung des EuGH entscheidungsreif sein, wie uns das Kammergericht Berlin bestätigt hat. Auch solche Verträge dürften nichtig sein, so dass die Spieler ihre Verluste zurückfordern können“, so Rechtanwalt Cocron.