München, 02.08.2024. Lizenz hin oder her: Halten sich die Anbieter von Online-Sportwetten nicht an die Auflagen, wie bspw. an das Einzahlungslimit von maximal 1.000 Euro im Monat, können die Spieler ihre Verluste nach Einschätzung von CLLB Rechtsanwälte zurückfordern. In diesen Fällen muss nicht erst eine Entscheidung des EuGH abgewartet werden, sie können schon jetzt entscheidungsreif sein, wie auch das Kammergericht Berlin jetzt in einem Schreiben an CLLB Rechtsanwälte bestätigte.
Hintergrund sind zwei Entscheidungen des BGH zu Online-Sportwetten in diesem Jahr. Am 22. März hatte der BGH in einem Hinweisbeschluss deutlich gemacht, dass er das Angebot von Online-Sportwetten in Deutschland ohne die erforderliche Lizenz für verboten hält und die Spieler daher ihre Verluste zurückfordern können.
In Deutschland galt bis zum 1. Juli 2021 bis auf wenige Ausnahmen ein Verbot für Online-Glücksspiele, zu denen auch Online-Sportwetten gehören. Anders als für Casinospiele konnten die Anbieter für Sportwetten im Internet allerdings eine Lizenz bei den zuständigen Landesbehörden beantragen. Die ersten Genehmigungen wurden erst 2020 erteilt. Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen sich die Anbieter aber an bestimmte Vorgaben halten. Dazu gehört u.a. die Begrenzung des Einsatzes auf 1.000 Euro im Monat. Der BGH stellte in seinem Beschluss vom 22. März klar, dass Anbieter, die sich an diese Vorgaben nicht gehalten haben, voraussichtlich auch keine Lizenz erhalten hätten. Daher stehe der Erlaubnisvorbehalt dem Rückzahlungsanspruch der Spieler nicht entgegen. Der Sportwettenanbieter hatte daraufhin seine Revision gegen ein Urteil des OLG Dresden zurückgezogen, so dass der Spieler seine Verluste aus Online-Sportwetten zurückerhält.
Etwas überraschend hat der BGH in einem anderen Verfahren zu Online-Sportwetten mit Entscheidung vom 25. Juli den EuGH eingeschaltet. Hier hatte der Wettanbieter eine Lizenz beantragt. Weil das damalige Vergabeverfahren gegen Unionsrecht verstoßen hat, konnten aber keine Lizenzen erteilt werden. Daher müsse nun zunächst der EuGH klären, ob das deutsche Verbot gegen europäisches Recht verstoße, so der BGH. Gleichzeitig machten die Karlsruher Richter deutlich, dass sie Online-Sportwetten ohne die erforderliche Konzession für nichtig halten und die Spieler ihre Verluste zurückfordern können.
„Der Unterschied war, dass in diesem Verfahren nicht darüber zu entscheiden war, ob der Sportwettenanbieter sich an die Auflagen wie die Einhaltung von Einzahlungslimits gehalten hat. „Tatsächlich haben sich viele Anbieter nicht an diese Auflagen gehalten, so dass diese Fälle auch ohne eine Entscheidung des EuGH entscheidungsreif sind und Spieler ihre Verluste zurückfordern können“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Diese Ansicht teilt auch das KG Berlin. Wie es in einem aktuellen Schreiben mitteilte, könnten Fälle, in denen neben einem Verstoß gegen die Lizenzpflicht auch ein Verstoß gegen materielles Glücksspielrecht, wie z.B. die Verpflichtung zur Begrenzung des Höchsteinsatzes, vorliegt, entscheidungsreif sein. Dann dürfte ebenfalls davon auszugehen sein, dass die Wettverträge nichtig sind, so das KG Berlin. „Sind die Verträge nichtig, können die Spieler ihre Verluste zurückfordern“, so Rechtsanwalt Cocron.
Verstöße gegen materielles Glücksspielrecht können nicht nur bei einem Verstoß gegen das Einzahlungslimit vorliegen, sondern auch, wenn Sportwetten nicht vollständig von anderen Online-Glücksspielen getrennt werden oder sog. Ereigniswetten auf einzelne Vorgänge bei laufenden Sportereignissen abgeschlossen werden können. Rechtsanwalt Cocron: „Spieler haben daher gute Chancen, ihr verloren geglaubtes Geld zurückzuholen und sollten damit auch aus Gründen der Verjährung nicht bis zu einer Entscheidung des EuGH warten.“