Verstoß gegen Verbot von Online-Glücksspiel – CLLB Rechtsanwälte holt Geld zurück
München, 18.01.2022. CLLB Rechtsanwälte hat für einen Spieler seine Verluste im Online-Casino zurückgeholt. Das Landgericht Verden hat mit Urteil vom 22. Dezember 2021 entschieden, dass die Titanium Brace Marketing Ltd. als Anbieterin des Online-Glücksspiels den Verlust vollständig ersetzen muss – rund 28.500 Euro (Az.: 7 O 170/21).
Für Glücksspiele im Internet galt in Deutschland bis Juli 2021 ein weitreichendes Verbot. Viele Anbieter von Online-Glücksspielen haben sich von diesem Verbot jedoch nicht abschrecken lassen und haben ihre Online-Casinos über deutschsprachige Webseiten auch für Spieler mit Wohnsitz in Deutschland leicht zugänglich gemacht. „Mit ihrem Angebot haben sie damit gegen das im Glücksspielstaatsvertrag festgelegte Verbot von Online-Glücksspielen verstoßen. Sie haben daher keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld der Spieler und müssen die Verluste erstatten“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
So war es auch in dem Fall vor dem LG Verden. Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte hatte zwischen Juni 2018 und Mai 2021 über die deutschsprachige Internetdomain drueckglueck.com von seiner Wohnung in Deutschland aus an Online-Glücksspielen teilgenommen. Im Laufe der Zeit summierten sich seine Verluste auf knapp 28.500 Euro. Das Geld forderte er von der Anbieterin der Glücksspiele, der beklagten Titanium Brace Marketing Ltd., zurück.
Die Klage hatte Erfolg. Das Angebot von Online-Glücksspielen war in diesem Zeitraum nach §4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verboten. Gegen dieses Verbot habe die Beklagte verstoßen. Die Spieleinsätze seien daher ohne rechtliche Grundlage erfolgt und der Kläger habe Anspruch auf die Erstattung seiner Verluste, stellte das LG Verden fest.
Das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland wurde zwar zum 1. Juli 2021 gelockert. „Die Lockerungen gelten jedoch nicht rückwirkend. Spieler haben daher nach wie vor gute Möglichkeiten, ihre Verluste zurückzuverlangen“, so Rechtsanwalt Cocron.
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